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Grenzüberschreitender Korridor: Deutschland (DE) ↔ Polen (PL)11 amtliche Quellen geprüft (2026-10-30)Sprache: DeutschRead in English →

Was tun, wenn ein polnischer Staatsangehöriger in Deutschland stirbt: Offizielle Checkliste in 5 Schritten

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Unser aufrichtiges Beileid zum Tod Ihres Familienangehörigen. Wenn eine Person mit polnischer Staatsangehörigkeit in Deutschland verstirbt, greifen die deutschen Vorschriften des Sterbeortes und die polnischen konsularischen sowie personenstandsrechtlichen Bestimmungen ineinander. Dies gilt sowohl bei einer Bestattung in Deutschland als auch bei einer Überführung des Leichnams oder der Urne nach Polen.

Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Schritte in chronologischer Reihenfolge:

Offizielle 5-Schritte-Checkliste

Öffentlicher Orientierungsleitfaden
  1. 1

    Ärztliche Leichenschau und Todesbescheinigung in Deutschland (unmittelbar)

    Der Tod muss zunächst durch eine Ärztin oder einen Arzt im Rahmen der gesetzlichen Leichenschau festgestellt werden, damit die amtliche Todesbescheinigung (Totenschein mit vertraulichem und nicht-vertraulichem Teil) ausgestellt wird [1][2]:

    • Sterbefall im Krankenhaus, Pflegeheim oder Hospiz: Die Einrichtung veranlasst die ärztliche Leichenschau sowie die Ausstellung der Todesbescheinigung direkt vor Ort und übernimmt die erste Versorgung in der hauseigenen Kühlkammer [1][2].
    • Sterbefall in einer Privatwohnung, am Arbeitsplatz oder in der Öffentlichkeit: Verständigen Sie umgehend den ärztlichen Bereitschaftsdienst (bundesweite Rufnummer 116 117), den Rettungsdienst (Notruf 112) oder die Hausärztin bzw. den Hausarzt, um die Leichenschau durchzuführen [2]. Erst nach Vorliegen der ärztlichen Todesbescheinigung darf ein Bestattungsunternehmen die verstorbene Person abholen und in eine Leichenhalle überführen.
    • Ungeklärte oder nicht-natürliche Todesursache: Bescheinigt der Arzt eine ungeklärte oder nicht-natürliche Todesart (etwa bei einem plötzlichen Todesfall oder einem Arbeits- bzw. Verkehrsunfall), werden Polizei und Staatsanwaltschaft eingeschaltet. In diesem Fall dürfen weder eine Einäscherung noch eine Bestattung oder Auslandsüberführung stattfinden, bevor die schriftliche staatsanwaltschaftliche Freigabe vorliegt [1][4].
  2. 2

    Prüfung von Versicherungen und Beauftragung eines Bestattungsunternehmens

    Bevor Sie Aufträge erteilen, prüfen Sie, ob für die verstorbene Person eine Auslandsreisekrankenversicherung, eine Unfall- oder Rückholversicherung, eine polnische oder deutsche Sterbegeldversicherung oder ein Schutzbrief bestand, der die Überführungskosten übernimmt:

    • Koordination zwischen Deutschland und Polen: Für eine internationale Überführung nach Polen können Sie entweder ein zugelassenes Bestattungsunternehmen in Deutschland oder direkt ein auf internationale Überführungen spezialisiertes polnisches Bestattungsunternehmen (zakład pogrzebowy) beauftragen, das die Formalitäten bei den deutschen Behörden, dem polnischen Konsulat und der polnischen Kreisverwaltung erledigt [2][4].
    • Neutrale Berufsverbände: Clarvia spricht keine Empfehlungen für kommerzielle Anbieter aus und nimmt keine Bewertungen oder Rankings vor. Ein qualifiziertes Bestattungsunternehmen in Deutschland finden Sie über den deutschen Berufsverband Bundesverband Deutscher Bestatter e.V. (Telefon +49 211 16008-10, 24-Stunden-Notfallnummer +49 211 16008-86, E-Mail [email protected]) [2]. In Polen können Sie sich zur Suche nach einem zugelassenen Bestattungsunternehmen an den polnischen Branchenverband Polska Izba Branży Pogrzebowej (Telefon +48 798 198 997, E-Mail [email protected]) wenden [3].
  3. 3

    Anzeige des Sterbefalls beim deutschen Standesamt (spätestens am dritten Werktag)

    Nach § 28 des deutschen Personenstandsgesetzes (PStG) muss der Sterbefall spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt des deutschen Sterbeortes angezeigt werden [1]:

    • Anzeigepflichtige Stellen: Bei einem Tod im Krankenhaus oder Pflegeheim erfolgt die schriftliche Anzeige in der Regel durch die Einrichtung; andernfalls übernimmt das von der Familie beauftragte Bestattungsunternehmen die Meldung beim Standesamt [1][2].
    • Erforderliche Unterlagen: Vorzulegen sind die ärztliche Todesbescheinigung, der polnische Personalausweis (dowód osobisty) oder Reisepass der verstorbenen Person sowie Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde oder Nachweis über die Auflösung einer Ehe) [1].
    • Mehrsprachige Sterbeurkunde (Formblatt C): Beantragen Sie beim deutschen Standesamt neben mehreren deutschen Sterbeurkunden unbedingt auch mehrsprachige Auszüge aus dem Sterbeeintrag auf Formblatt C gemäß dem Wiener CIEC-Übereinkommen vom 8. September 1976 [4][6]. Da sowohl Deutschland als auch Polen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind und zudem die EU-Verordnung 2016/1191 gilt, wird die internationale Sterbeurkunde (Formblatt C) in Polen direkt ohne Apostille und ohne vereidigte Übersetzung anerkannt [4][6].
  4. 4

    Wahl zwischen Bestattung in Deutschland und Überführung nach Polen

    Je nach Wunsch der Familie und den Verfügungen der verstorbenen Person bestehen zwei Wege:

    • Option A - Erdbestattung oder Feuerbestattung in Deutschland: Erfolgt die Bestattung in Deutschland, richten sich die Wartefrist (in der Regel frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes) und die Bestattungsfrist nach dem jeweiligen Landesbestattungsgesetz des deutschen Bundeslandes [2]. Für eine Feuerbestattung in Deutschland ist in fast allen Bundesländern eine zweite ärztliche Leichenschau im Krematorium vorgeschrieben [2].
    • Option B - Überführung des Leichnams oder der Urne nach Polen: Für die Rückführung nach Polen ist ein mehrstufiges Genehmigungsverfahren zwischen den polnischen und deutschen Behörden vorgeschrieben [4]:

    1. Genehmigung des polnischen Landrats oder Stadtpräsidenten (pozwolenie starosty lub prezydenta miasta): Zunächst muss bei dem für den geplanten Bestattungsort in Polen zuständigen Landrat (Starosta) oder Stadtpräsidenten (Prezydent miasta) die Genehmigung zur Bestattung und Einfuhr des Leichnams bzw. der Asche beantragt werden (dies erledigt meist das beauftragte Bestattungsunternehmen im Namen der Angehörigen) [4]. 2. Konsularische Bescheinigung (zaświadczenie konsula): Mit der Genehmigung des polnischen Landrats bzw. Stadtpräsidenten und der deutschen Sterbeurkunde (oder einer vorläufigen Bescheinigung des Standesamtes über die Zurückstellung der Sterbeurkunde) wird die konsularische Überführungsbescheinigung durch die Konsularabteilung der Botschaft der Republik Polen in Berlin (Telefon +49 30 22 313 0, E-Mail [email protected]) oder durch das territorial zuständige polnische Generalkonsulat in Hamburg, Köln oder München ausgestellt [4][5]. Aufgrund der Eilbedürftigkeit ist für Sterbefallangelegenheiten keine Terminbuchung im System e-Konsulat erforderlich; die Konsulargebühr beträgt 50 EUR [4]. 3. Deutscher Leichenpass bzw. Urnenbescheinigung: Für den grenzüberschreitenden Leichentransport stellt die zuständige deutsche Behörde des Sterbeortes (Ordnungsamt, Standesamt oder Gesundheitsamt) auf Grundlage der Todesbescheinigung und der Sterbeurkunde einen mehrsprachigen Leichenpass aus; der Leichnam muss hierfür vorschriftsgemäß in einem verlöteten Zinksarg (bzw. Sarg mit Metalleinsatz) eingesargt werden [2][4]. Bei einer Einäscherung in Deutschland und anschließender Überführung der Urne nach Polen werden die Sterbeurkunde, die Einäscherungsbescheinigung des deutschen Krematoriums (Urnenbescheinigung), die Genehmigung des polnischen Landrats und die konsularische Bescheinigung benötigt [4].

  5. 5

    Standesamtliche Transkription, Bestattungsgeld (*zasiłek pogrzebowy*), Renten und Nachlass

    Nach Abschluss der ersten Überführungs- oder Bestattungsschritte stehen in Polen und Deutschland folgende behördliche Meldungen an:

    • Transkription der Sterbeurkunde in Polen (transkrypcja aktu zgonu): Für die konsularische Überführungsgenehmigung ist die vorherige Transkription noch nicht zwingend erforderlich [4][6]. Für spätere Nachlass-, Bank- und Behördenverfahren in Polen muss die deutsche Sterbeurkunde jedoch in das polnische Personenstandsregister übertragen werden [6]. Der Antrag kann bei jedem beliebigen Standesamt (Urząd Stanu Cywilnego - USC) in Polen (Verwaltungsgebühr 50 PLN) oder über das polnische Konsulat in Deutschland eingereicht werden [6].
    • Polnisches Bestattungsgeld (zasiłek pogrzebowy) und Hinterbliebenenrente (renta rodzinna): Wurden die Bestattungs- und Überführungskosten von Familienangehörigen oder Dritten getragen und war die verstorbene Person (oder ein antragstellender Angehöriger) in Polen renten- oder sozialversichert, kann bei der polnischen Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych, Kundenkontaktzentrum CKK unter Telefon +48 22 560 16 00, E-Mail [email protected]) das Bestattungsgeld (zasiłek pogrzebowy auf Formular Z-12) beantragt werden [7][8]. Die Antragsfrist beträgt 12 Monate ab dem Todestag (bzw. ab dem Tag der Bestattung, falls sich die Identifizierung oder Überführung verzögert hat) [7]. Ebenso prüfen Hinterbliebene dort Ansprüche auf eine polnische Hinterbliebenenrente (renta rodzinna) [9].
    • Meldung an deutsche Rentenstellen, Krankenkasse, Banken und Nachlassregelung: Falls die verstorbene Person in Deutschland gearbeitet, gelebt oder eine deutsche Rente bezogen hat, melden Sie den Sterbefall unter Vorlage der Sterbeurkunde an die Deutsche Rentenversicherung (kostenfreie Servicenummer 0800 1000 4800 aus Deutschland bzw. +49 30 865 0 aus dem Ausland) [10] oder über den Renten Service der Deutschen Post (Telefon +49 221 569 2777) zur Einstellung der Zahlungen und eventuellen Beantragung des Sterbevierteljahres bzw. einer Witwen-, Witwer- oder Waisenrente [10][11]. Informieren Sie zudem die Krankenversicherung sowie Banken in Deutschland und Polen; für die Regelung der Erbfolge (poświadczenie dziedziczenia beim polnischen Notar oder gerichtlicher Erbschein nach der EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012) ist die transkribierte Sterbeurkunde maßgeblich [6].

Unsicher, wie diese 5 Schritte für Ihr örtliches Standesamt, Konsulat oder Ihre Versicherung gelten?

Schildern Sie unten kurz Ihre Situation. Ask Clarvia stellt die genauen nächsten Schritte und Kontakte für Ihren Fall zusammen.

Zuständige Behörden & geprüfte Anlaufstellen

Konsularabteilung der Botschaft der Republik Polen in Berlin für die Ausstellung der konsularischen Bescheinigung zur Überführung von Leichnamen oder Urnen nach Polen sowie die Übermittlung von Transkriptionsanträgen.

Telefon: +49 30 22 313 0E-Mail: [email protected]
DE · professional directory

Deutscher Berufsverband zur Suche nach qualifizierten Bestattungsunternehmen für Bestattungen in Deutschland und internationale Überführungen.

Telefon: +49 211 16008-10 / +49 211 16008-86E-Mail: [email protected]
PL · professional directory

Polnischer Fachverband der Bestattungsbranche zur Suche nach polnischen Bestattungsunternehmen mit Erfahrung bei internationalen Rückführungen aus Deutschland.

Telefon: +48 798 198 997E-Mail: [email protected]
PL · pension or benefits body

Polnische Sozialversicherungsanstalt (ZUS) für die Beantragung des polnischen Bestattungsgeldes (zasiłek pogrzebowy innerhalb von 12 Monaten) und der Hinterbliebenenrente (renta rodzinna).

Telefon: +48 22 560 16 00E-Mail: [email protected]
DE · pension or benefits body

Träger der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung für Sterbefallmeldungen und Anträge auf deutsche Hinterbliebenenrenten.

Telefon: 0800 1000 4800 / +49 30 865 0
DE · pension or benefits body

Stelle für die unverzügliche Abmeldung laufender deutscher Rentenzahlungen und die Beantragung der Vorschusszahlung für das Sterbevierteljahr.

Telefon: +49 221 569 2777

Von Clarvia geprüfte offizielle Quellen

  1. [1]
    Personenstandsgesetz (PStG) § 28 Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt — Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet)
  2. [2]
    Kontakt und Soforthilfe im Trauerfall - Bundesverband Deutscher Bestatter e.V. — Bundesverband Deutscher Bestatter e.V.
  3. [3]
    Kontakt - Polska Izba Branży Pogrzebowej (Polnische Kammer der Bestattungsbranche) — Polska Izba Branży Pogrzebowej
  4. [4]
    Zaświadczenie na sprowadzenie zwłok lub prochów (szczątków) do kraju (Konsularische Überführungsbescheinigung) — Portal Gov.pl - Polska w Niemczech (Ministerstwo Spraw Zagranicznych RP)
  5. [5]
    Ambasada RP w Berlinie - Wydział Konsularny i Polonii (Dane kontaktowe) — Portal Gov.pl - Polska w Niemczech
  6. [6]
    Transkrypcja zagranicznego aktu zgonu (Übertragung einer ausländischen Sterbeurkunde in das polnische Standesregister) — Portal Gov.pl - Polska w Niemczech
  7. [7]
    Zasiłek pogrzebowy - Wymagane dokumenty i termin 12 miesięcy (Polnisches Bestattungsgeld) — Zakład Ubezpieczeń Społecznych (ZUS)
  8. [8]
    Kontakt - Centrum Kontaktu Klientów ZUS (CKK) — Biuletyn Informacji Publicznej ZUS (Zakład Ubezpieczeń Społecznych)
  9. [9]
    Renta rodzinna - Warunki przyznania świadczenia (Polnische Hinterbliebenenrente) — Zakład Ubezpieczeń Społecznych (ZUS)
  10. [10]
    Renten für Hinterbliebene - Witwenrente, Witwerrente und Waisenrente — Deutsche Rentenversicherung
  11. [11]
    Renten Service der Deutschen Post - Todesfall melden und Sterbevierteljahr beantragen — Deutsche Post AG - Renten Service

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Wie diese Seite erstellt wurde

Diese Seite beruht auf geprüften Clarvia-Daten. Zuletzt geprüft: 2026-10-30. Den aktuellen Wortlaut finden Sie in den verlinkten amtlichen Quellen. Clarvia bietet praktische Orientierung und verweist an zuständige Stellen, ersetzt aber keine Rechts-, Steuer-, medizinische oder notarielle Beratung.

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