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Grenzüberschreitend: Italien (IT) ↔ Schweiz (CH)16 amtliche Quellen geprüft (2026-10-30)Sprache: DeutschRead in English →Sprache: DeutschLeggi in Italiano →

Schwere Erkrankung & Vorsorge zwischen Italien und Schweiz: Offizielle 5-Schritte-Checkliste

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Wenn Ihr Familienangehöriger mit einer schweren, fortschreitenden oder unheilbaren Erkrankung konfrontiert ist und Verbindungen durch Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Familie oder Vermögen sowohl nach Italien als auch in die Schweiz bestehen, ist es unerlässlich, die gesundheitlichen, rechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Instrumente beider Rechtsordnungen frühzeitig aufeinander abzustimmen. Da die Schweiz nicht Mitglied der Europäischen Union ist und eigene gesetzliche Regeln für Patientenverfügungen, den Vorsorgeauftrag und das internationale Erbrecht anwendet, erläutern wir Ihnen nachfolgend die fünf offiziellen Schritte in chronologischer Reihenfolge, die eingeleitet werden sollten, solange die erkrankte Person noch voll urteilsfähig ist.

Offizielle 5-Schritte-Checkliste

Öffentlicher Orientierungsleitfaden
  1. 1

    Organisation der Palliativversorgung, des Hospizes und der grenzüberschreitenden Krankenversicherung zwischen Italien und der Schweiz

    Der erste Schritt besteht darin, das Palliativteam im Behandlungsland zu aktivieren und die Bedingungen für die grenzüberschreitende Kostenübernahme zwischen dem italienischen Nationalen Gesundheitsdienst (Servizio Sanitario Nazionale) und der Schweizer Krankenkasse (cassa malati) zu prüfen.

    • Palliativnetzwerk und Hospize in Italien: Gemäß dem Gesetz Nr. 38/2010 (Legge 38/2010) aktiviert die Hausärztin, der Hausarzt (medico di medicina generale) oder die behandelnde Krankenhausfachärztin bzw. der Facharzt das Lokale Netzwerk für Palliativversorgung (Rete Locale di Cure Palliative) des lokalen Gesundheitsbetriebs (Azienda Sanitaria Locale - ASL, beispielsweise ASL Città di Torino, ATS Insubria oder ASL Roma 1) für die spezialisierte häusliche Palliativpflege (UCP-DOM) oder die stationäre Aufnahme in ein Hospiz (Hospice), deren Kosten nach den Vorgaben des italienischen Gesundheitsministeriums (Ministero della Salute) vollständig vom Nationalen Gesundheitsdienst übernommen werden [1]. Weitere Informationen zu den regionalen Netzwerken stellt die Italienische Gesellschaft für Palliativmedizin (Società Italiana di Cure Palliative - SICP) zur Verfügung [2].
    • Spitex-Palliativpflege, kantonale Netzwerke und KLV-Deckung in der Schweiz: In der Schweiz werden die ambulante und die stationäre Palliativversorgung über die Dienste der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex-Palliativpflege) sowie über die kantonalen Sektionen koordiniert, die dem nationalen Fachverband palliative.ch (Schweizerische Gesellschaft für Palliative Medizin, Pflege und Begleitung, wie etwa palliative ti im Tessin oder palliative zh+sh in Zürich) angeschlossen sind [3]. Ärztliche und pflegerische Leistungen der Palliative Care werden im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Maßgabe der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV / OPre) vergütet. Bei einer Verlegung oder grenzüberschreitenden Behandlung zwischen Italien und der Schweiz sollten Sie vorab mit der ASL oder der Schweizer Krankenkasse die Ausstellung des Formulars S1 oder der Vorabgenehmigung S2 gemäß den bilateralen Abkommen über die Koordinierung der sozialen Sicherheit klären.
  2. 2

    Erstellung von Patientenverfügungen in Italien und der Schweiz

    Damit medizinische Entscheidungen am Lebensende von Ärztinnen und Ärzten sowohl in Italien als auch in der Schweiz unmittelbar anerkannt werden, empfiehlt es sich, beide Dokumente zu errichten, solange Ihr Familienangehöriger voll urteils- und einwilligungsfähig ist.

    • Patientenverfügung (Disposizioni Anticipate di Trattamento - DAT / Biotestamento) in Italien: Nach dem Gesetz Nr. 219/2017 (Legge 219/2017) kann die erkrankte Person ihre Wünsche hinsichtlich medizinischer Behandlungen (einschließlich künstlicher Ernährung und Flüssigkeitszufuhr) festhalten und eine Vertrauensperson (fiduciario) benennen, die sie gegenüber dem Behandlungsteam vertritt [4]. Die DAT werden durch öffentliche notarielle Urkunde oder durch privatschriftliche Urkunde errichtet, die persönlich beim Zivilstandsamt (Ufficio di Stato Civile) der Wohnsitzgemeinde (beispielsweise bei der Gemeinde Mailand, Como oder Rom) hinterlegt wird; dieses übermittelt sie an die Nationale DAT-Datenbank (Banca Dati Nazionale delle DAT) beim Ministero della Salute [4][5].
    • Patientenverfügung in der Schweiz: Nach schweizerischem Recht ist die schriftliche Patientenverfügung (direttive del paziente) in den Artikeln 370 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB / CC) geregelt und muss von der urteilsfähigen Person schriftlich errichtet, datiert und eigenhändig unterzeichnet werden, wie das offizielle Schweizer Behördenportal ch.ch erläutert [6]. Darin kann eine natürliche Person bezeichnet werden, welche die erkrankte Person bei medizinischen Entscheidungen vertritt; hierfür können die offiziellen Vorlagen genutzt werden, die von der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (Federazione dei medici svizzeri - FMH) oder vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) bereitgestellt werden [3][7].
  3. 3

    Errichtung getrennter Finanz- und Vorsorgevollmachten in beiden Rechtsordnungen

    Schweizerische und italienische Banken sowie Behörden verlangen getrennte, den jeweiligen nationalen Formvorschriften entsprechende Vertretungsinstrumente, um Kontosperrungen oder Handlungsunfähigkeit bei Urteilsunfähigkeit zu vermeiden.

    • Notarielle Vollmacht und Unterstützungsverwaltung (Amministrazione di Sostegno) in Italien: Solange die erkrankte Person handlungsfähig ist, kann sie vor einer Notarin oder einem Notar des Nationalen Notariatsrats (Consiglio Nazionale del Notariato) eine General- oder Spezialvollmacht (procura generale o speciale) in Form einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten Privaturkunde erteilen, um Bankkonten, Immobilien und Steuerangelegenheiten in Italien zu verwalten [8]. Tritt ohne ausreichende Vollmacht ein teilweiser oder vollständiger Verlust der Autonomie ein, können sich die Angehörigen an das Vormundschaftsgericht (Giudice Tutelare beim zuständigen Tribunale) wenden, um eine Unterstützungsverwalterin oder einen Unterstützungsverwalter (Amministratore di Sostegno) bestellen zu lassen.
    • Vorsorgeauftrag und Bankvollmachten in der Schweiz: In der Schweiz ermöglicht der Vorsorgeauftrag (mandato precauzionale) nach Art. 360 ff. ZGB die Beauftragung einer natürlichen oder juristischen Person mit der Personensorge, der Vermögenssorge und der Vertretung im Rechtsverkehr für den Fall der Urteilsunfähigkeit [6][9]. Um gültig zu sein, muss der Vorsorgeauftrag entweder von Anfang bis Ende vollständig von Hand niedergeschrieben, datiert und unterzeichnet (eigenhändig) oder notariell öffentlich beurkundet werden; bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit wird er durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB / APMA) validiert [6][9]. Da viele Schweizer Banken zusätzlich eigene interne Formulare verlangen, sollten gleichzeitig gesonderte Bankvollmachten direkt bei den Schweizer Kreditinstituten unterzeichnet werden.
  4. 4

    Beantragung von Betreuungsurlaub, Arbeitsfreistellungen und Invaliditätsleistungen

    Sowohl Italien als auch die Schweiz sehen bezahlte Freistellungen für erwerbstätige pflegende Angehörige sowie Geldleistungen bei dauerhaftem Hilfebedarf vor.

    • Gesetz Nr. 104/1992 (Legge 104/1992), Sonderurlaub und Begleitgeld in Italien: Durch Aktivierung des Dringlichkeitsverfahrens zur Anerkennung der Zivilinvalidität mit Begleitgeld (indennità di accompagnamento) und einer schweren Behinderung (handicap in situazione di gravità nach Gesetz Nr. 104/1992, Art. 3 Abs. 3) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Italien Anspruch auf 3 bezahlte Freistellungstage pro Monat [10] sowie auf bis zu 2 Jahre bezahlten außerordentlichen Pflegeurlaub (congedo straordinario retribuito) über das Nationale Institut für Soziale Fürsorge (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale - INPS, gebührenfreie Nummer 803 164 aus dem Festnetz oder 06 164 164 vom Mobiltelefon) [11].
    • Betreuungsurlaub und Hilflosenentschädigung in der Schweiz: In der Schweiz gewährt das Obligationenrecht (Art. 329g OR / CO) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bezahlten Urlaub für die Betreuung von Familienmitgliedern mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen (bis zu 3 Tage pro Ereignis und höchstens 10 Tage pro Jahr, zusätzlich zum bis zu 14-wöchigen Betreuungsurlaub für Eltern gesundheitlich schwer beeinträchtigter Kinder über die Erwerbsersatzordnung EO/APG), wie das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV / Ufficio federale delle assicurazioni sociali) bestätigt [12]. Für eine versicherte Person, die für alltägliche Lebensverrichtungen regelmäßig der Hilfe Dritter bedarf, kann über die zuständige Ausgleichskasse oder IV-Stelle eine Hilflosenentschädigung (assegno per grandi invalidi) der AHV/IV beantragt werden, ergänzt durch kantonale Entlastungsangebote für pflegende Angehörige [13].
  5. 5

    Abstimmung von Testamenten, Bankkonten, Bestattungswünschen und Nachlassverfahren

    Da Italien die EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 und die Schweiz das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG / LDIP) anwendet, ist eine notariell begleitete Abstimmung der Testamente unerlässlich, um Zuständigkeitskonflikte zwischen beiden Staaten zu vermeiden.

    • Nachlassplanung und Formalitäten nach dem Todesfall in Italien: Über eine Notarin oder einen Notar des Consiglio Nazionale del Notariato können die letztwilligen Verfügungen überprüft und später das Allgemeine Testamentsregister (Registro Generale dei Testamenti) abgefragt werden [8]. Nach dem Todesfall bearbeitet das Istituto Nazionale della Previdenza Sociale die Anträge auf Hinterbliebenenrente (pensione ai superstiti, als reversibilità oder pensione indiretta) [14], während die Erbinnen und Erben die Erbschaftsteuererklärung (dichiarazione di successione) innerhalb von 12 Monaten ab dem Todestag elektronisch bei der italienischen Steuerbehörde (Agenzia delle Entrate) einreichen müssen [15].
    • Nachlassplanung und Formalitäten nach dem Todesfall in der Schweiz: In der Schweiz zahlt die zuständige Ausgleichskasse der AHV, koordiniert durch die Informationsstelle AHV/IV (Centro d'informazione AVS/AI), die Hinterlassenenrenten der 1. Säule (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten) aus [13], während die Pensionskasse (berufliche Vorsorge / 2. Säule) die Hinterlassenenleistungen gemäß ihrem Vorsorgereglement abwickelt. Um in der Schweiz auf Bankkonten zuzugreifen und Nachlasswerte zu übertragen, beantragen die Erbinnen und Erben eine Erbenbescheinigung (certificat d'héritier / certificato ereditario) bei der zuständigen kantonalen Behörde (Erbschaftsamt, Bezirksgericht oder Pretura, beispielsweise in Zürich, Bern oder Lugano); ist der Nachlass überschuldet, muss die Ausschlagung der Erbschaft innerhalb der strengen gesetzlichen Frist von 3 Monaten ab Kenntnis des Todesfalls nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch erklärt werden, wie auf ch.ch dargelegt [16]. Schließlich empfiehlt es sich, die Wünsche bezüglich einer lokalen Bestattung oder einer internationalen Überführung des Leichnams bzw. der Urne schriftlich festzuhalten.

Unsicher, wie diese 5 Schritte für Ihr örtliches Standesamt, Konsulat oder Ihre Versicherung gelten?

Schildern Sie unten kurz Ihre Situation. Ask Clarvia stellt die genauen nächsten Schritte und Kontakte für Ihren Fall zusammen.

Zuständige Behörden & geprüfte Anlaufstellen

IT · authority

Nationale italienische Gesundheitsbehörde, zuständig für das Nationale Palliativnetzwerk, die Hospize und die Nationale DAT-Datenbank.

IT · professional directory

Wissenschaftliche Fachgesellschaft in Italien (SICP) mit Informationen zu den lokalen Netzwerken für Palliativversorgung und Hospizen.

CH · support service

Schweizerische Gesellschaft für Palliative Medizin, Pflege und Begleitung mit Zugang zu den kantonalen Sektionen und Unterlagen zur gesundheitlichen Vorausplanung.

CH · authority

Offizielles Informationsportal der Schweizer Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden zu Patientenverfügung, Vorsorgeauftrag und Erbschaft.

CH · professional directory

Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH), der offizielle Mustervorlagen für die Patientenverfügung und Hinweise zum Vorsorgeauftrag bereitstellt.

IT · legal or notarial directory

Nationale Vertretung des italienischen Notariats für Vollmachten, Patientenverfügungen (DAT), Testamente und Nachlassverfahren.

IT · pension or benefits body

Italienischer Sozialversicherungsträger (INPS) für Freistellungen nach Gesetz Nr. 104/1992, bezahlten außerordentlichen Pflegeurlaub, Begleitgeld und Hinterbliebenenrenten.

Telefon: 803 164

Schweizerisches Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV / UFAS), zuständig für die Sozialversicherungen und den bezahlten Betreuungsurlaub für Angehörige.

CH · pension or benefits body

Offizielle Informationsstelle AHV/IV der Schweiz für Hinterlassenenrenten (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten), Hilflosenentschädigung und Ausgleichskassen.

IT · authority

Italienische Steuerbehörde, zuständig für die elektronische Einreichung der Erbschaftsteuererklärung innerhalb von 12 Monaten nach dem Todesfall.

Von Clarvia geprüfte offizielle Quellen

  1. [1]
    Palliativversorgung und Hospize in Italien (Gesetz Nr. 38/2010) — Ministero della Salute
  2. [2]
    Umsetzung des Gesetzes Nr. 38/2010 über Palliativversorgung und Schmerztherapie — Società Italiana di Cure Palliative (SICP)
  3. [3]
    Gesundheitliche Vorausplanung und Patientenverfügung in der Palliative Care — palliative.ch (Schweizerische Gesellschaft für Palliative Medizin, Pflege und Begleitung)
  4. [4]
    Patientenverfügungen (Disposizioni Anticipate di Trattamento - DAT) - Informationen und Links — Ministero della Salute
  5. [5]
    Nationale Datenbank der Patientenverfügungen (Banca Dati Nazionale delle DAT) — Ministero della Salute
  6. [6]
    Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag in der Schweiz — ch.ch (Offizielles Portal der Schweizer Behörden)
  7. [7]
    Patientenverfügung der FMH: Mustervorlagen und Erläuterungen — Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH)
  8. [8]
    Notarielle Dienstleistungen und Urkundensuche (Vollmacht und Allgemeines Testamentsregister) — Consiglio Nazionale del Notariato
  9. [9]
    Urteilsunfähigkeit, Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) — Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH)
  10. [10]
    Entschädigung für bezahlte Freistellungen von Arbeitnehmenden zur Betreuung schwerbehinderter Familienangehöriger (Gesetz Nr. 104/1992) — Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (INPS)
  11. [11]
    Entschädigung für außerordentlichen Urlaub zur Betreuung von Familienangehörigen mit schwerer Behinderung — Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (INPS)
  12. [12]
    Urlaube für Eltern und Betreuung von Angehörigen (OR / EO) — Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV / UFAS)
  13. [13]
    Leistungen der AHV/IV und Hinterlassenenrenten — Informationsstelle AHV/IV
  14. [14]
    Indirekte und abgeleitete Hinterbliebenenrente (Pensione ai superstiti) — Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (INPS)
  15. [15]
    Erbschaftsteuererklärung (Dichiarazione di successione): Informationen und Einreichungsfristen — Agenzia delle Entrate
  16. [16]
    Erbe ausschlagen und Erbenbescheinigung (3-monatige Frist nach ZGB) — ch.ch (Offizielles Portal der Schweizer Behörden)

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Wie diese Seite erstellt wurde

Diese Seite beruht auf geprüften Clarvia-Daten. Zuletzt geprüft: 2026-10-30. Den aktuellen Wortlaut finden Sie in den verlinkten amtlichen Quellen. Clarvia bietet praktische Orientierung und verweist an zuständige Stellen, ersetzt aber keine Rechts-, Steuer-, medizinische oder notarielle Beratung.

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