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Rechtsraum: Schweiz (CH)9 amtliche Quellen geprüft (2026-10-30)Sprache: DeutschRead in English →

Vorsorge & Administration bei schwerer Erkrankung in Schweiz: Offizielle 5-Schritte-Checkliste

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Wenn bei Ihrem Familienangehörigen in der Schweiz eine fortgeschrittene, lebensverkürzende oder unheilbare Krankheit diagnostiziert wurde, ermöglicht eine frühzeitige Planung der medizinischen Betreuung sowie der rechtlichen und administrativen Vorsorge, dass die Wünsche der erkrankten Person gewahrt bleiben, solange volle Urteilsfähigkeit besteht. Nachfolgend finden Sie die fünf wichtigsten offiziellen und praktischen Schritte in der empfohlenen Reihenfolge.

Offizielle 5-Schritte-Checkliste

Öffentlicher Orientierungsleitfaden
  1. 1

    Spezialisierte Palliative Care, Spitex-Pflege zu Hause und Hospizangebote koordinieren

    Der erste Schritt führt über das behandelnde Ärzteteam im Spital oder die Hausärztin beziehungsweise den Hausarzt: Lassen Sie den Bedarf an palliativer Schmerz- und Symptomlinderung abklären und eine ärztliche Pflegeverordnung ausstellen. Für die Betreuung zu Hause übernimmt die lokale Spitex in Zusammenarbeit mit spezialisierten mobilen Palliativdiensten (Brückendiensten) die Pflege und Begleitung. Da die Versorgungsstrukturen in der Schweiz kantonal organisiert sind, helfen die regionalen Sektionen der Fachgesellschaft palliative.ch (Schweizerische Gesellschaft für Palliative Medizin, Pflege und Begleitung) dabei, mobile Palliativteams, Palliativstationen in Spitälern und stationäre Hospize im jeweiligen Kanton zu finden [1].

    Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP, Grundversicherung) vergütet auf ärztliche Anordnung hin die medizinischen und pflegerischen Leistungen der Palliative Care zu Hause (durch die Spitex), im Spital oder im Pflegeheim gemäss der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), wie die Bundesbehörde Bundesamt für Gesundheit erläutert [2]. Klären Sie mit dem Pflegeteam und der Krankenkasse frühzeitig ab, welche Kosten der Grundpflege und allfälliger kantonaler Restfinanzierungen oder Hospiz-Tagessätze im Wohnkanton übernommen werden [2].

  2. 2

    Schriftliche Patientenverfügung nach Art. 370 ff. ZGB und Notfallplan erstellen

    Solange die erkrankte Person urteilsfähig ist, kann sie in einer schriftlichen Patientenverfügung nach Art. 370 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) verbindlich festlegen, welchen medizinischen Massnahmen (beispielsweise Reanimation, künstliche Beatmung oder künstliche Ernährung) sie zustimmt oder welche sie ablehnt, falls sie später urteilsunfähig wird [3]. Zudem sollte darin mindestens eine Vertrauensperson (sowie eine Ersatzperson) bezeichnet werden, die das Behandlungsteam über den mutmasslichen Willen informiert und im Ernstfall stellvertretend entscheidet [3].

    Damit die Patientenverfügung nach Schweizer Recht gültig ist, muss sie schriftlich verfasst, datiert und von der erkrankten Person eigenhändig unterschrieben werden; eine komplette Handschriftlichkeit ist für die Patientenverfügung nicht erforderlich, sodass anerkannte Formularvorlagen genutzt werden können [3][4]. Bewährte Kurz- und Ausführlich-Vorlagen inklusive Wegleitung stellen unter anderem der Berufsverband Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH sowie das Hilfswerk Schweizerisches Rotes Kreuz zur Verfügung [3][4]. Übergeben Sie Kopien der unterschriebenen Patientenverfügung und eines ärztlichen Notfallplans (etwa zur Symptombehandlung zu Hause) an die Hausärztin oder den Hausarzt, die Spitex und die Vertretungsperson und hinterlegen Sie einen Hinweis auf der Versichertenkarte oder im elektronischen Patientendossier (EPD) [3].

  3. 3

    Rechtsgültigen Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ff. ZGB und Bankvollmachten bei voller Urteilsfähigkeit errichten

    Während die Patientenverfügung rein medizinische Behandlungen betrifft, regelt der Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ff. ZGB die Personensorge (Alltags- und Wohnangelegenheiten), die Vermögenssorge (Einkommen, Vermögen, Zahlungsverkehr) und die Vertretung im Rechtsverkehr gegenüber Behörden, Banken und Versicherungen für den Fall einer künftigen Urteilsunfähigkeit [4][5]. Ohne Vorsorgeauftrag (und soweit das gesetzliche Vertretungsrecht von Ehegatten oder eingetragenen Partnern für ausserordentliche Vermögensverwaltung nicht ausreicht) prüft die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bei Urteilsunfähigkeit die Errichtung einer behördlichen Beistandschaft [4][5].

    Für den Vorsorgeauftrag gelten nach Art. 361 ZGB strenge gesetzliche Formvorschriften [4][5]:

    • Eigenhändige Errichtung: Der gesamte Text muss von Anfang bis Ende vollständig von Hand geschrieben, mit Ort und Datum versehen und eigenhändig unterschrieben werden [4][5].
    • Öffentliche Beurkundung: Wenn die erkrankte Person den Text krankheitsbedingt nicht mehr vollständig selbst von Hand schreiben kann, muss der Vorsorgeauftrag zwingend durch eine Urkundsperson (Notariat) öffentlich beurkundet werden [4][5].

    Der Vorsorgeauftrag entfaltet seine formelle Wirkung erst, wenn tatsächlich Urteilsunfähigkeit eintritt und die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) das Dokument prüft und validiert (in Kraft setzt) [4]. Der Aufbewahrungsort des Vorsorgeauftrags kann beim Zivilstandsamt im Personenstandsregister eingetragen werden [4][5]. Damit Angehörige bereits während bestehender Urteilsfähigkeit Bankgeschäfte und Zahlungen erledigen können, sollte zusätzlich direkt bei den Schweizer Banken eine Bank- und Kontovollmacht auf den bankeigenen Formularen erteilt werden.

  4. 4

    Bezahlten Betreuungsurlaub nach Obligationenrecht, Hilflosenentschädigung und Entlastungsangebote nutzen

    Erwerbstätige Angehörige haben nach dem Schweizer Obligationenrecht (Art. 329g OR) Anspruch auf bezahlten Betreuungsurlaub für die notwendige Betreuung eines Familienmitglieds oder der Lebenspartnerin beziehungsweise des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung, wie die Fachbehörde Bundesamt für Sozialversicherungen darlegt [6]. Dieser kurzzeitige Betreuungsurlaub umfasst bis zu drei Arbeitstage pro Ereignis und höchstens zehn Arbeitstage pro Dienstjahr (bei der Betreuung schwer kranker minderjähriger Kinder durch die Eltern besteht darüber hinaus nach Art. 329h OR ein über die Erwerbsersatzordnung entschädigter 14-wöchiger Betreuungsurlaub) [6].

    Ist die erkrankte Person bei alltäglichen Lebensverrichtungen (wie Ankleiden, Körperpflege, Essen oder Fortbewegung) dauerhaft auf Hilfe Dritter oder persönliche Überwachung angewiesen, sollte bei der kantonalen Ausgleichskasse oder IV-Stelle eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV geprüft werden, zu der die offizielle Stelle Informationsstelle AHV/IV Merkblätter und Anmeldeformulare bereitstellt [7]. Die Hilflosenentschädigung ist einkommens- und vermögensunabhängig, setzt jedoch im AHV- und IV-Bereich gesetzliche Wartefristen voraus (in der AHV in der Regel sechs Monate ununterbrochene Hilflosigkeit, in der IV ein Jahr) [7]. Für die sofortige Entlastung zu Hause bieten kantonale Sektionen des Schweizerischen Roten Kreuzes, die Krebsliga und kommunale Entlastungsdienste stundenweise Betreuung und Besuchsdienste an [4].

  5. 5

    Testament, Vorsorgebegünstigungen (1. und 2. Säule), Dokumente und Nachlassregelung vorbereiten

    Solange volle Urteilsfähigkeit besteht, kann die erkrankte Person ihre Nachlassregelung durch eine letztwillige Verfügung (Testament nach Art. 498 ff. ZGB, entweder vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben oder öffentlich beurkundet) oder einen öffentlich beurkundeten Erbvertrag unter Beachtung der gesetzlichen Pflichtteile festhalten. Stellen Sie zudem sämtliche wichtigen Dokumente (Familienbüchlein bzw. Familienausweis, Versicherungsausweis der AHV, Vorsorgeausweis der Pensionskasse, Policen der gebundenen oder freien Vorsorge der Säule 3a/3b sowie schriftliche Bestattungswünsche außerhalb des Testaments) geordnet zusammen.

    Für die administrativen Schritte bei den Vorsorgeeinrichtungen und Nachlassbehörden gelten in der Schweiz folgende zentrale Regeln:

    • 1. Säule (AHV): Nach einem Todesfall sind Ansprüche auf Hinterlassenenrenten (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten) bei der zuständigen Ausgleichskasse anzumelden, bei der die verstorbene Person zuletzt AHV-Beiträge geleistet oder eine Rente bezogen hat; die Voraussetzungen sind bei der Stelle Informationsstelle AHV/IV dokumentiert [8].
    • 2. Säule (Berufliche Vorsorge / Pensionskasse) und Säule 3a: Prüfen Sie bereits zu Lebzeiten das Vorsorgereglement der Pensionskasse sowie von Freizügigkeits- und Säule-3a-Stiftungen. Viele Pensionskassen verlangen für unverheiratete Lebenspartnerinnen und Lebenspartner eine schriftliche Begünstigungserklärung (Unterstützungsvertrag), die zwingend noch zu Lebzeiten der versicherten Person bei der Pensionskasse eingereicht werden muss.
    • Erbenbescheinigung und 3-monatige Ausschlagungsfrist: Nach einem Todesfall stellt das zuständige kantonale Gericht oder Erbschaftsamt am letzten Wohnsitz auf Antrag die Erbenbescheinigung (Erbschein) aus, mit der Erben gemeinsam über Nachlasskonten verfügen können, wie auf dem Schweizer Behördenportal ch.ch beschrieben wird [9]. Sollte der Nachlass überschuldet sein, beträgt die gesetzliche Frist zur Ausschlagung der Erbschaft nach Art. 567 ZGB strikt 3 Monate ab Kenntnis des Todesfalls; wer das Erbe ausschlagen will, darf zuvor keine Erbenbescheinigung bestellen und sich nicht in die Nachlassangelegenheiten einmischen, sondern kann zur Prüfung der Aktiven und Passiven zunächst ein öffentliches Inventar oder eine reine Auskunftsbescheinigung verlangen [9].

Unsicher, wie diese 5 Schritte für Ihr örtliches Standesamt, Konsulat oder Ihre Versicherung gelten?

Schildern Sie unten kurz Ihre Situation. Ask Clarvia stellt die genauen nächsten Schritte und Kontakte für Ihren Fall zusammen.

Zuständige Behörden & geprüfte Anlaufstellen

CH · support service

Schweizerische Gesellschaft für Palliative Medizin, Pflege und Begleitung mit Verzeichnis der kantonalen und regionalen Palliativ-Sektionen.

CH · authority

Fachbehörde des Bundes für Palliative Care, gesundheitliche Vorausplanung und Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV).

Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte mit offiziellen Kurz- und Ausführlich-Vorlagen sowie Wegleitungen zur Patientenverfügung.

CH · support service

Beratung, Vorlagen zu Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag sowie kantonale Entlastungsangebote für pflegende Angehörige.

Offizielle Informationen des Bundes zum bezahlten Betreuungsurlaub für Angehörige nach Obligationenrecht (OR) und zur Erwerbsersatzordnung.

CH · pension or benefits body

Offizielle Merkblätter, Formulare und Ausgleichskassen-Verzeichnisse für Hilflosenentschädigung sowie Witwen-, Witwer- und Waisenrenten der AHV.

CH · authority

Offizielles Schweizer Behördenportal mit Informationen zu Erbenbescheinigung, Nachlassabwicklung und der 3-monatigen Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft.

Von Clarvia geprüfte offizielle Quellen

  1. [1]
    Kantonale und regionale Sektionen für Palliative Care in der Schweiz — palliative.ch - Schweizerische Gesellschaft für Palliative Medizin, Pflege und Begleitung
  2. [2]
    Palliative Care, gesundheitliche Vorausplanung und Leistungen der Krankenpflegeversicherung — Bundesamt für Gesundheit (BAG)
  3. [3]
    Patientenverfügung FMH - Vorlagen, Wegleitung und Hinweiskarte nach ZGB — Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH)
  4. [4]
    Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und Validierung durch die KESB — Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK)
  5. [5]
    Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB): Der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung — Bundesamt für Justiz / Schweizerische Eidgenossenschaft (admin.ch)
  6. [6]
    Bezahlter Urlaub für die Betreuung von Angehörigen (Art. 329g OR) — Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
  7. [7]
    Hilflosenentschädigung der AHV und IV — Informationsstelle AHV/IV
  8. [8]
    Hinterlassenenrenten der AHV (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten) — Informationsstelle AHV/IV
  9. [9]
    Erbschaft antreten oder ausschlagen und Erbenbescheinigung — ch.ch - Schweizer Behördenportal

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“Um die kantonalen Stellen gezielt einzugrenzen: In welchem Schweizer Kanton wohnt Ihr Familienangehöriger, und stehen Fragen zur Spitex-Finanzierung, zur KESB oder zur Pensionskasse im Vordergrund?”

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Wie diese Seite erstellt wurde

Diese Seite beruht auf geprüften Clarvia-Daten. Zuletzt geprüft: 2026-10-30. Den aktuellen Wortlaut finden Sie in den verlinkten amtlichen Quellen. Clarvia bietet praktische Orientierung und verweist an zuständige Stellen, ersetzt aber keine Rechts-, Steuer-, medizinische oder notarielle Beratung.

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