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Grenzüberschreitender Korridor: Schweiz (CH) ↔ Frankreich (FR)15 amtliche Quellen geprüft (2026-10-30)Sprache: DeutschRead in English →

Todesfall in Schweiz (Frankreich): Offizielle 5-Schritte-Checkliste

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Unser aufrichtiges Beileid zum Tod Ihres Familienangehörigen. Wenn eine Person mit französischer Staatsangehörigkeit oder Wohnsitzbindung an Frankreich in der Schweiz verstirbt, richten sich die ärztliche Todesfeststellung, die Meldung beim Zivilstandsamt des Sterbeortes und die Ausstellung des Leichenpasses nach schweizerischem und kantonalem Recht, während die Nachbeurkundung für das französische Personenstandsregister, die Überführung nach Frankreich sowie die Hinterbliebenen- und Nachlassverfahren die französischen und schweizerischen Behörden betreffen.

Nachfolgend finden Sie die fünf offiziellen Schritte in chronologischer Reihenfolge:

Offizielle 5-Schritte-Checkliste

Öffentlicher Orientierungsleitfaden
  1. 1

    Ärztliche Todesfeststellung und Ärztliche Todesbescheinigung in der Schweiz (unmittelbar)

    Jeder Todesfall in der Schweiz muss zunächst durch eine Ärztin oder einen Arzt festgestellt werden, damit die Ärztliche Todesbescheinigung für die anschließende zivilstandsamtliche Meldung ausgestellt wird [1]:

    • Todesfall im Spital, Pflegeheim oder Hospiz: Das medizinische Personal der Einrichtung nimmt die ärztliche Todesfeststellung vor, stellt die Ärztliche Todesbescheinigung aus und leitet die Todesmeldung häufig direkt an das zuständige Zivilstandsamt weiter [1].
    • Todesfall zu Hause, im Hotel oder im öffentlichen Raum: Verständigen Sie bei einem natürlichen Todesfall zu Hause die Hausärztin, den Hausarzt oder den ärztlichen Notfalldienst bzw. den medizinischen Notruf (Sanität 144) zur Ausstellung der Ärztlichen Todesbescheinigung [1]. Ereignet sich der Todesfall im öffentlichen Raum oder ohne klare medizinische Vorgeschichte, rufen Sie umgehend die Polizei (117) sowie die Sanität (144) [1].
    • Aussergewöhnlicher Todesfall (Amtsarzt und Staatsanwaltschaft): Bei einem plötzlichen, unklaren, gewaltsamen oder durch einen Unfall verursachten Tod liegt ein sogenannter aussergewöhnlicher Todesfall vor. In diesem Fall ziehen die Einsatzkräfte die Polizei, die Amtsärztin oder den Amtsarzt (bzw. die Rechtsmedizin) sowie die kantonale Staatsanwaltschaft bei; eine Einsargung, Kremation, Erdbestattung oder Auslandsüberführung nach Frankreich darf erst nach der schriftlichen Freigabe der Staatsanwaltschaft erfolgen [1].
  2. 2

    Versicherungen prüfen, Bestattungsunternehmen beauftragen und französische Vertretung kontaktieren

    Prüfen Sie vor der Erteilung privater Einzelaufträge umgehend, ob für die verstorbene Person eine Reise- oder Rückführungsversicherung, eine Beistandsleistung über eine französische Zusatzkrankenversicherung (mutuelle) oder Bankkarte bzw. eine Vorsorgeversicherung (contrat d'assurance obsèques) bestand, welche die Organisation und Kosten der Überführung übernimmt:

    • Koordination zwischen Bestattungsdienst in der Schweiz und Bestattungsunternehmen in Frankreich: Für die Abholung, Einsargung und die behördlichen Schritte in der Schweiz wenden Sie sich an das Bestattungsamt der Schweizer Gemeinde oder beauftragen ein zugelassenes Bestattungsunternehmen in der Schweiz, das sich für eine Rückführung mit einem in Frankreich von der Präfektur zugelassenen Bestattungsunternehmen (opérateur funéraire habilité en préfecture) abstimmt [1][3][7].
    • Neutrale Berufsverbände zur Orientierung: Clarvia gibt diese Verzeichnisse ausschließlich zur neutralen Orientierung an und spricht keine Empfehlungen, Bewertungen oder Rankings für kommerzielle Anbieter aus. In der Schweiz finden Sie zertifizierte Bestattungsunternehmen über den schweizerischen Branchenverband (Schweizerischer Verband der Bestattungsdienste) [3]. In Frankreich können Sie die amtlichen Informationen über das offizielle Verwaltungsportal (Service-Public.fr, Telefon 3939 aus Frankreich oder +33 1 73 60 39 39 aus dem Ausland) [6] abrufen oder einen zugelassenen Bestatter über den Fachverband Fédération Nationale du Funéraire (FNF, Telefon +33 1 55 43 30 00, E-Mail [email protected]) [8] sowie den Verband Fédération Française des Pompes Funèbres (FFPF, Telefon +33 1 46 60 24 24) [9] suchen.
    • Konsularische Unterstützung Frankreichs in der Schweiz: Informieren Sie die zuständige französische konsularische Vertretung in der Schweiz: das französische Generalkonsulat in Genf (Consulat général de France à Genève, für die Westschweiz, Service France Consulaire unter Telefon +41 22 567 95 59, E-Mail [email protected]) oder das französische Generalkonsulat in Zürich (Consulat général de France à Zurich, für die Deutschschweiz und das Tessin, Telefon +41 43 547 80 41, E-Mail [email protected]) [4][5]. Die Generalkonsulate beraten Angehörige bei Rückführungen und stellen insbesondere die konsularische Genehmigung für den Urnentransport nach Frankreich aus [4][5].
  3. 3

    Meldung beim Zivilstandsamt in der Schweiz (innert 2 Tagen) und Nachbeurkundung für Frankreich

    Gemäß den Vorgaben auf dem offiziellen Schweizer Behördenportal (ch.ch) muss ein Todesfall in der Schweiz innert 2 Tagen beim Zivilstandsamt des Sterbeortes (bzw. je nach Gemeinde beim Bestattungsamt) gemeldet werden [1]:

    • Meldung und Urkunden in der Schweiz: Zur Meldung durch die Angehörigen, das Spital oder das beauftragte Bestattungsunternehmen werden die Ärztliche Todesbescheinigung, der französische Reisepass oder Personalausweis (carte nationale d'identité), eine allfällige Schweizer Aufenthaltsbewilligung sowie Zivilstandsdokumente der verstorbenen Person benötigt [1]. Das Schweizer Zivilstandsamt beurkundet den Tod im Schweizer Personenstandsregister (Infostar) und stellt den schweizerischen Todesschein sowie den mehrsprachigen internationalen CIEC-Auszug aus dem Todesregister auf Formular C (Wiener Übereinkommen von 1976) aus [1][4].
    • Anerkennung ohne Apostille in Frankreich: Da sowohl die Schweiz als auch Frankreich Vertragsstaaten des Wiener CIEC-Übereinkommens vom 8. September 1976 sind, wird der Schweizer Auszug auf Formular C in Frankreich von Gemeinden (mairies), Banken, Notaren und Sozialversicherungsträgern direkt ohne Apostille und ohne beglaubigte Übersetzung anerkannt [4][6].
    • Transkription im französischen Personenstandsregister (Nantes): Während ein Todesfall innerhalb Frankreichs innerhalb von 24 Stunden (ohne Wochenenden und Feiertage) bei der mairie des Sterbeortes gemeldet wird [6], ist für die Nachbeurkundung (transcription de l'acte de décès) eines in der Schweiz verstorbenen französischen Staatsangehörigen zentral das Außenministerium in Nantes zuständig: Ministère de l'Europe et des Affaires étrangères - Service central d'état civil (SCEC), Département Transcription - Secteur Europe, 11, rue de la Maison Blanche, 44941 Nantes CEDEX 9, Frankreich [4]. Der Antrag wird per Post zusammen mit dem Schweizer Original-Todesschein (acte de décès bzw. Todesschein), dem Nachweis der französischen Staatsangehörigkeit, der Geburtsurkunde und dem livret de famille nach Nantes gesandt [4].
  4. 4

    Wahl zwischen internationaler Überführung nach Frankreich und Bestattung in der Schweiz

    Das beauftragte Bestattungsunternehmen koordiniert die erforderlichen Transport- und Bestattungsgenehmigungen je nach Entscheidung der Familie:

    • Option A - Internationale Überführung des Leichnams oder der Urne aus der Schweiz nach Frankreich:
      • Leichenpass für die Überführung eines Sarges (Straßburger und Berliner Abkommen): Sowohl die Schweiz als auch Frankreich wenden das Straßburger Übereinkommen von 1973 über die Leichenbeförderung sowie das Internationale Berliner Abkommen von 1937 an (wobei bei Überführungen aus Frankreich ein arrêté préfectoral de laissez-passer mortuaire der französischen Präfektur und in der Schweiz der kantonale Leichenpass im Rahmen der Vorgaben des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten - EDA zum Einsatz kommt) [4][7]. Für den Transport eines Leichnams aus der Schweiz nach Frankreich beantragt das Schweizer Bestattungsunternehmen bei der zuständigen kantonalen Behörde des Sterbeortes den internationalen Leichenpass [4]. Der Leichnam wird in einem vorschriftsgemäßen luftdicht verschlossenen Sarg (cercueil hermétique mit Metalleinsatz und gegebenenfalls Konservierungsbehandlung soins de conservation je nach Transportweg) überführt; dank des Straßburger Abkommens genügt der Schweizer Leichenpass für den Grenzübertritt nach Frankreich ohne separates französisches Konsulardokument, während das empfangende französische Bestattungsunternehmen die Beisetzungs- oder Kremationsgenehmigung der französischen Zielgemeinde einholt [4][7].
      • Überführung einer Urne (Kremationsasche) nach Frankreich: Erfolgt die Kremation in der Schweiz, wird für die Einfuhr der versiegelten Urne nach Frankreich eine konsularische Transportgenehmigung durch das französische Generalkonsulat (Consulat général de France à Genève oder Consulat général de France à Zurich) auf Vorlage des Schweizer Todesscheins, der Kremationsbescheinigung (certificat d'incinération) und der Bestätigung des Bestattungsortes in Frankreich ausgestellt [4][7].
    • Option B - Lokale Erdbestattung oder Kremation in der Schweiz: Findet die Beisetzung in der Schweiz statt, organisiert die Familie diese über das Bestattungsamt der Schweizer Wohngemeinde bzw. des Sterbeortes gemäß den kantonalen und kommunalen Friedhofsreglementen (in der Regel nach Ablauf der kantonalen Wartefrist von meist 48 Stunden) [1][3].
  5. 5

    Hinterbliebenenrenten, Krankenversicherung, Steuern und Nachlass in Frankreich und in der Schweiz

    Mit dem mehrsprachigen CIEC-Todesauszug (Formular C) leiten Sie die sozialversicherungs-, steuer- und erbrechtlichen Schritte in beiden Ländern ein:

    • Verfahren in Frankreich:
      • Krankenversicherung (CPAM) und französische Rentenkassen: Melden Sie den Todesfall an die französische Krankenversicherung (Assurance Maladie / CPAM, erreichbar über ameli.fr oder Telefon 3646 aus Frankreich bzw. +33 1 84 90 36 46 aus dem Ausland), um das Versichertenkonto zu schließen und bei Erfüllung der Voraussetzungen das Sterbegeld (capital décès) zu beantragen [10]. Informieren Sie zudem die gesetzliche französische Rentenversicherung (Assurance Retraite / CNAV, Telefon 3960 oder +33 9 71 10 39 60 aus dem Ausland) sowie die Zusatzrentenkasse Agirc-Arrco zur Beantragung einer Hinterbliebenenrente (pension de réversion) [11].
      • Französisches Notariat und Erbschaftsteuererklärung: Hatte die verstorbene Person ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich oder besaß sie dort Immobilien oder Bankkonten, ziehen Sie über die offizielle französische Notariatskammer (Notaires de France, Telefon +33 1 44 90 30 00) ein Notariat bei, um den Erbnachweis (acte de notoriété) zu errichten, das zentrale französische Testamentsregister (FCDDV) abzufragen und die Erbschaftsteuererklärung (déclaration de succession) einzureichen [12][13]. Während die Frist bei einem Todesfall in Frankreich 6 Monate beträgt, gilt bei einem Todesfall außerhalb Frankreichs - also auch bei einem Sterbefall in der Schweiz - eine gesetzliche Einreichungsfrist von 12 Monaten ab dem Todestag [12][13].
    • Verfahren in der Schweiz (bei Wohnsitz, Erwerbstätigkeit/Grenzgängerstatus oder Vermögen in der Schweiz):
      • AHV-Hinterlassenenrenten und berufliche Vorsorge (2. Säule): Hat die verstorbene Person Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) geleistet (etwa als Einwohner oder französischer Grenzgänger frontalier), sind Ansprüche auf Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten gemäß Merkblatt 3.03 mit dem amtlichen Formular 318.371 bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse bzw. für im Ausland wohnhafte Berechtigte bei der zuständigen Bundesstelle (Zentrale Ausgleichsstelle / Schweizerische Ausgleichskasse SAK in Genf) anzumelden [14][15]. Melden Sie den Tod ebenso einer allfälligen Schweizer Pensionskasse (berufliche Vorsorge / 2. Säule), der Unfallversicherung (UVG) und der Schweizer Krankenkasse [1][14].
      • Kantonales Erbschaftsamt, Erbenbescheinigung und 3-monatige Ausschlagungsfrist: Hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder Nachlasswerte in der Schweiz, müssen vorhandene Testamente unverzüglich beim zuständigen kantonalen Gericht, Notariat oder Erbschaftsamt (z. B. beim Bezirksgericht im Kanton Zürich oder der Justice de paix in der Westschweiz) eingereicht werden, wo auch die Erbenbescheinigung (Erbschein) beantragt wird [1][2]. Beachten Sie bei Anwendung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zwingend die gesetzliche Ausschlagungsfrist von 3 Monaten ab Kenntnis des Todesfalls, falls der Nachlass überschuldet sein könnte [1][2].

Unsicher, wie diese 5 Schritte für Ihr örtliches Standesamt, Konsulat oder Ihre Versicherung gelten?

Schildern Sie unten kurz Ihre Situation. Ask Clarvia stellt die genauen nächsten Schritte und Kontakte für Ihren Fall zusammen.

Zuständige Behörden & geprüfte Anlaufstellen

CH · civil registry

Offizielles Schweizer Behördenportal mit Informationen zur ärztlichen Todesbescheinigung, zur Meldung beim Zivilstandsamt innert 2 Tagen sowie zur Erbenbescheinigung.

Französisches Generalkonsulat in Genf für die Westschweiz zur konsularischen Beratung im Todesfall, zu Urnentransportgenehmigungen und zu den Hinweisen für die Transkription beim Service central d'état civil in Nantes.

Telefon: +41 22 567 95 59E-Mail: [email protected]

Französisches Generalkonsulat in Zürich für die Deutschschweiz und das Tessin für konsularische Unterstützung und Urnentransportgenehmigungen nach Frankreich.

Telefon: +41 43 547 80 41E-Mail: [email protected]
CH · professional directory

Schweizerischer Fachverband (SVB) zur Suche nach zertifizierten Bestattungsunternehmen in der Schweiz.

FR · authority

Offizielles Portal der französischen Verwaltung zu Personenstand, internationaler Leichen- und Urnenüberführung sowie Nachlassschritten in Frankreich.

Telefon: 3939 / +33 1 73 60 39 39
FR · professional directory

Französischer Berufsverband (FNF) der in der Präfektur zugelassenen Bestattungsunternehmen.

Telefon: +33 1 55 43 30 00E-Mail: [email protected]
FR · professional directory

Nationaler französischer Fachverband (FFPF) von Bestattungsunternehmen in Frankreich.

Telefon: +33 1 46 60 24 24
FR · health service

Französische Krankenversicherung (CPAM / ameli.fr) für die Meldung des Todesfalls und Anträge auf das Sterbegeld (capital décès).

Telefon: 3646 / +33 1 84 90 36 46
FR · pension or benefits body

Französische Rentenversicherung (CNAV) für die Meldung des Todesfalls und die Beantragung der Hinterbliebenenrente (pension de réversion).

Telefon: 3960 / +33 9 71 10 39 60
FR · legal or notarial directory

Offizielle Vertretung des französischen Notariats für die Nachlassabwicklung und die Errichtung des Erbnachweises (acte de notoriété) in Frankreich.

Telefon: +33 1 44 90 30 00
CH · pension or benefits body

Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS / Schweizerische Ausgleichskasse SAK) in Genf für die Anmeldung von Hinterlassenenrenten der schweizerischen AHV (Formular 318.371).

Von Clarvia geprüfte offizielle Quellen

  1. [1]
    Todesfall: Checkliste - Ärztliche Todesbescheinigung, Meldung beim Zivilstandsamt innert 2 Tagen und Bestattung — Offizielles Schweizer Behördenportal (ch.ch)
  2. [2]
    Erbschein / Erbenbescheinigung und dreimonatige Ausschlagungsfrist nach ZGB in der Schweiz — Offizielles Schweizer Behördenportal (ch.ch)
  3. [3]
    Schweizerischer Verband der Bestattungsdienste (SVB) - Verzeichnis zertifizierter Bestattungsunternehmen — Schweizerischer Verband der Bestattungsdienste (SVB)
  4. [4]
    Todesfall in der Schweiz - Transkription beim Service central d'état civil in Nantes sowie Leichen- und Urnenüberführung nach Frankreich — Französische Botschaft und Generalkonsulate in der Schweiz (ch.diplomatie.gouv.fr)
  5. [5]
    Kontaktdaten - Französisches Generalkonsulat in Zürich (Consulat général de France à Zurich) — Service-Public.fr - Annuaire de l'administration
  6. [6]
    Todesfallmeldung, ärztliche Bescheinigung und erste Schritte in Frankreich (F16507) — Service-Public.fr
  7. [7]
    Internationale Leichen- und Urnenbeförderung und Leichenpass (laissez-passer mortuaire) in Frankreich (F35706) — Service-Public.fr
  8. [8]
    Impressum und Kontaktdaten - Fédération Nationale du Funéraire (FNF) — Fédération Nationale du Funéraire
  9. [9]
    Kontakt zur Fédération Française des Pompes Funèbres (FFPF) — Fédération Française des Pompes Funèbres
  10. [10]
    Todesfall melden und Sterbegeld (capital décès) in Frankreich beantragen — L'Assurance Maladie (ameli.fr)
  11. [11]
    Todesfall eines Rentners melden und Hinterbliebenenrente (pension de réversion) in Frankreich beantragen — Assurance Retraite (CNAV)
  12. [12]
    Nachlassabwicklung und Rolle des Notars in Frankreich — Conseil supérieur du notariat (Notaires de France)
  13. [13]
    Erbschaftsteuererklärung in Frankreich und Fristen (6 Monate in Frankreich bzw. 12 Monate bei Tod im Ausland) — Direction générale des Finances publiques (impots.gouv.fr)
  14. [14]
    Leistungen der AHV - Merkblatt 3.03 Hinterlassenenrenten (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten) — Informationsstelle AHV/IV
  15. [15]
    Anmeldung für eine Hinterlassenenrente (Formular 318.371) - AHV/IV — Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS / admin.ch)

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Wie diese Seite erstellt wurde

Diese Seite beruht auf geprüften Clarvia-Daten. Zuletzt geprüft: 2026-10-30. Den aktuellen Wortlaut finden Sie in den verlinkten amtlichen Quellen. Clarvia bietet praktische Orientierung und verweist an zuständige Stellen, ersetzt aber keine Rechts-, Steuer-, medizinische oder notarielle Beratung.

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