Schwere Erkrankung & Vorsorge zwischen Deutschland und Schweiz: Offizielle 5-Schritte-Checkliste
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Wenn bei einem Familienangehörigen eine schwere, lebensverkürzende oder unheilbare Erkrankung diagnostiziert wurde und Verbindungen durch Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Familie oder Vermögen sowohl nach Deutschland als auch in die Schweiz bestehen, sollten medizinische, rechtliche und finanzielle Vorsorgeschritte frühzeitig in beiden Rechtsordnungen abgestimmt werden, solange die erkrankte Person noch voll geschäfts-, einwilligungs- und urteilsfähig ist.
Offizielle 5-Schritte-Checkliste
Öffentlicher Orientierungsleitfaden- 1
Palliativ- und Hospizversorgung sowie grenzüberschreitende Krankenversicherung
In Deutschland besteht bei einer nicht heilbaren, fortschreitenden Erkrankung mit komplexem Symptomgeschehen Anspruch auf Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV nach § 37b und § 132d SGB V), die ärztlich verordnet und von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen wird [1]. Bei einem Palliativ- oder Hospizbedarf gilt für die Einstufung in einen Pflegegrad eine verkürzte Eilbegutachtungsfrist von einer Woche (§ 18a SGB XI). Regionale SAPV-Teams, Palliativstationen und stationäre Hospize finden Sie über den Dachverband (Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e.V.) [1].
Findet die Versorgung in der Schweiz statt oder ist eine Verlegung dorthin geplant, erfolgt die ambulante Betreuung über spezialisierte Spitex-Palliativdienste und kantonale Palliativnetzwerke, die über die Fachgesellschaft (Schweizerische Gesellschaft für Palliative Medizin, Pflege und Begleitung, palliative.ch) vernetzt sind [6]. Ärztlich verordnete Pflegeleistungen zu Hause oder im Pflegeheim richten sich in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Bei einer geplanten Verlegung zwischen Deutschland und der Schweiz sollte vorab mit der deutschen Krankenkasse bzw. dem Schweizer Krankenversicherer geklärt werden, ob das Formular S1 oder S2 benötigt wird.
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Schriftliche Patientenverfügungen in Deutschland und der Schweiz bei voller Urteilsfähigkeit
Da Formvorschriften und Mustervorlagen national unterschiedlich ausgestaltet sind, empfiehlt sich eine getrennte Erstellung für beide Länder, solange die erkrankte Person voll einwilligungs- und urteilsfähig ist:
- Deutschland: Erstellen Sie eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Patientenverfügung nach § 1827 BGB, ergänzt durch einen palliativmedizinischen Notfallbogen für den Rettungsdienst [2]. Offizielle und kostenfreie Textbausteine sowie Ausfüllhilfen stellt das Justizministerium (Bundesministerium der Justiz) bereit [2].
- Schweiz: Verfassen Sie eine schriftliche, von Hand datierte und eigenhändig unterzeichnete Patientenverfügung nach Art. 370 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), in der medizinische Maßnahmen sowie eine Vertretungsperson für medizinische Entscheidungen bestimmt werden [7]. Anerkannte Vorlagen (Kurzversion und ausführliche Version samt Hinweiskarte für das Portemonnaie) bietet der Berufsverband (Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH) sowie das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) an [7].
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Getrennte Vorsorgevollmachten, Vorsorgeauftrag und Bankvollmachten in beiden Staaten
Vollmachten für Immobilien, Bankkonten und Vertretung bei Urteilsunfähigkeit unterliegen in Deutschland und der Schweiz unterschiedlichen gesetzlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen:
- Deutschland: Kombinieren Sie eine schriftliche Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung [2] und lassen Sie diese im staatlichen Register (Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer) registrieren, damit Betreuungsgerichte und Ärztinnen/Ärzte im Notfall sofort Kenntnis von der Bevollmächtigung erhalten [3]. Wenn Grundstücksgeschäfte in Deutschland umfasst sind, ist eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung erforderlich; zudem sollte bei deutschen Banken eine gesonderte transmortale Kontovollmacht (über den Tod hinaus) hinterlegt werden.
- Schweiz: In der Schweiz regelt der Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ff. ZGB die Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr für den Fall der dauernden Urteilsunfähigkeit [8]. Er muss entweder von Anfang bis Ende vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet (eigenhändig) oder durch ein Notariat öffentlich beurkundet werden [8]. Tritt die Urteilsunfähigkeit ein, prüft und validiert die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) den Vorsorgeauftrag und stellt der beauftragten Person eine Vertretungsurkunde aus; ergänzend sollten direkt bei Schweizer Banken separate Bankvollmachten hinterlegt werden [8].
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Kurzzeitige Freistellung, Betreuungsurlaub und Unterstützungsleistungen für Angehörige
Beide Staaten sehen gesetzliche Freistellungsansprüche und finanzielle Leistungen für pflegende Angehörige und schwer erkrankte Personen vor:
- Deutschland: Beschäftigte können bei einer akuten Pflegesituation bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben und bei der Pflegekasse der erkrankten Person Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung beantragen [4]. Für die Begleitung in der letzten Lebensphase ermöglicht das Pflegezeitgesetz eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu drei Monaten [4]. Kostenfreie Beratung bietet das Pflegetelefon des Familienministeriums (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, erreichbar unter 030 20 17 91 31 oder per E-Mail an [email protected]) [4].
- Schweiz: Nach dem Schweizerischen Obligationenrecht (Art. 329g OR) haben Arbeitnehmende Anspruch auf bezahlten Betreuungsurlaub für die Betreuung eines gesundheitlich beeinträchtigten Familienmitglieds oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners (bis zu drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr). Zudem kann bei dauerhafter Hilfsbedürftigkeit für alltägliche Lebensverrichtungen eine einkommensunabhängige Hilflosenentschädigung der AHV oder IV über die offizielle Fachstelle (Informationsstelle AHV/IV) bzw. die kantonale Ausgleichskasse sowie kantonale Entlastungsangebote geprüft werden [9].
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Abstimmung von Testamenten, Hinterlassenenrenten und Nachlassabwicklung
Da die Schweiz nicht Mitgliedstaat der EU-Erbrechtsverordnung ist, sollten internationale Zuständigkeit, Rechtswahl und Nachlassabwicklung frühzeitig zwischen beiden Rechtsordnungen abgestimmt werden:
- Deutschland: Verwahren Sie letztwillige Verfügungen rechtssicher über das Nachlassgericht beim Amtsgericht bzw. das Zentrale Testamentsregister. Im Todesfall sind die gesetzliche Krankenversicherung zu informieren sowie Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten bei der Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung) zu beantragen [5]. Hat die verstorbene Person bereits eine Rente bezogen, kann innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod beim Renten Service der Deutschen Post der Vorschuss für das Sterbevierteljahr (drei Monate volle Versichertenrente) beantragt werden [5].
- Schweiz: Nach einem Todesfall sind Hinterlassenenrenten der 1. Säule (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten der AHV) bei der zuständigen Ausgleichskasse gemäß den Merkblättern der Fachstelle (Informationsstelle AHV/IV) sowie Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse / 2. Säule) zu beantragen [9]. Für den Zugriff auf Schweizer Nachlasswerte stellt die zuständige kantonale Behörde (Erbschaftsamt, Bezirksgericht oder Notariat am letzten Wohnsitz) die Erbenbescheinigung aus; beachten Sie dabei zwingend die dreimonatige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft nach ZGB, wie auf dem offiziellen Schweizer Behördenportal (ch.ch) erläutert [8].
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Zuständige Behörden & geprüfte Anlaufstellen
Bundesweiter Dachverband der Hospiz- und Palliativarbeit mit Informationen zur Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) und regionalen Diensten.
Stellt die offiziellen Textbausteine für die Patientenverfügung nach § 1827 BGB sowie Muster für Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung bereit.
Staatliches Register zur Erfassung von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen für Betreuungsgerichte und Ärztinnen/Ärzte.
Betreibt das Informationsportal Wege zur Pflege und das Pflegetelefon zu Pflegeunterstützungsgeld, Pflegezeit und Begleitung in der letzten Lebensphase.
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland für Witwen-/Witwerrenten, Waisenrenten und Informationen zum Sterbevierteljahr.
Nationale Fachgesellschaft (palliative.ch) mit Übersicht der kantonalen Palliativnetzwerke und spezialisierten Spitex-Dienste in der Schweiz.
Stellt die offiziellen Schweizer Mustervorlagen (Kurzversion und ausführliche Version) für die Patientenverfügung nach Art. 370 ff. ZGB bereit.
Offizielles Informationsportal der Schweizer Behörden zu Vorsorgeauftrag (Validierung durch die KESB), Erbenbescheinigung und dreimonatiger Erbausschlagungsfrist.
Offizielle Informationsplattform der Schweizerischen Ausgleichskassen zu Hinterlassenenrenten (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten) sowie Hilflosenentschädigung.
Von Clarvia geprüfte offizielle Quellen
- [1]Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV) und Hospizbegleitung — Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e.V. (DHPV)
- [2]Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung — Bundesministerium der Justiz (BMJ)
- [3]Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer — Bundesnotarkammer / Bund.de
- [4]Wege zur Pflege: Pflegezeit, Pflegeunterstützungsgeld und Pflegetelefon — Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
- [5]Hinterbliebenenrente: Witwenrente, Waisenrente und Sterbevierteljahr — Deutsche Rentenversicherung (DRV)
- [6]Palliative Care und regionale Netzwerke in der Schweiz — Schweizerische Gesellschaft für Palliative Medizin, Pflege und Begleitung (palliative.ch)
- [7]Patientenverfügung FMH (Art. 370 ff. ZGB) — Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH)
- [8]Vorsorgeauftrag, Erbschaft und Erbe ausschlagen — Schweizer Behördenportal (ch.ch)
- [9]Hinterlassenenrenten der AHV (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten) und Hilflosenentschädigung — Informationsstelle AHV/IV
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Diese Seite beruht auf geprüften Clarvia-Daten. Zuletzt geprüft: 2026-10-30. Den aktuellen Wortlaut finden Sie in den verlinkten amtlichen Quellen. Clarvia bietet praktische Orientierung und verweist an zuständige Stellen, ersetzt aber keine Rechts-, Steuer-, medizinische oder notarielle Beratung.
