Was tun im Todesfall in Österreich: Offizielle 5-Schritte-Checkliste
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Unser aufrichtiges Beileid zum Tod Ihres Familienangehörigen. Wenn eine Person in Österreich verstirbt, greifen klar geregelte behördliche Abläufe, bei denen das beauftragte Bestattungsunternehmen sowie das zuständige Gericht viele Meldungen automatisch für Sie koordinieren [1][2].
Hier sind die fünf wesentlichen offiziellen Schritte in der richtigen Reihenfolge:
Offizielle 5-Schritte-Checkliste
Öffentlicher Orientierungsleitfaden- 1
Ärztliche Totenbeschau und Anzeige des Todes
Vor jeder Überführung oder Bestattung muss in Österreich verpflichtend eine amtliche Totenbeschau durch eine dazu berechtigte Ärztin oder einen berechtigten Arzt durchgeführt werden [1].
- Tod im Krankenhaus oder Pflegeheim: Die ärztliche Leitung der Einrichtung veranlasst die Totenbeschau sowie das Ausfüllen des amtlichen Formulars (Anzeige des Todes samt Todesbescheinigung) direkt vor Ort [1].
- Tod zu Hause oder im öffentlichen Raum: Verständigen Sie umgehend den ärztlichen Bereitschaftsdienst bzw. die Rettung unter der Notrufnummer 144 (oder den Euro-Notruf 112) sowie die zuständige Gemeinde oder den Magistrat [1]. Je nach Bundesland führt die Gemeindeärztin, der Sprengelarzt oder (in Wien) die Magistratsabteilung 15 - Gesundheitsdienst der Stadt Wien (MA 15) die Totenbeschau durch [1].
- Ungeklärte oder nicht natürliche Todesursache: Bei Hinweisen auf einen Unfall, Suizid oder ein Fremdverschulden sowie bei Auffindung im öffentlichen Raum ist sofort die Polizei unter 133 zu rufen. Der Leichnam darf bis zum Eintreffen der Exekutive und der amtsärztlichen Untersuchung nicht verändert oder bewegt werden [1].
- 2
Vorsorge prüfen und ein konzessioniertes Bestattungsunternehmen beauftragen
Prüfen Sie zunächst, ob die verstorbene Person eine Bestattungsvorsorge (etwa beim Wiener Verein oder einem lokalen Bestatter) oder eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und persönliche Wünsche zur Bestattungsart (Erdbestattung oder Feuerbestattung/Kremation) hinterlassen hat [1].
Beauftragen Sie anschließend ein konzessioniertes Bestattungsunternehmen in Österreich [1][3]. Eine Übersicht zugelassener Betriebe bietet die Berufsgruppenvertretung (Wirtschaftskammer Österreich - Bundesinnung der Rauchfangkehrer und Bestatter) [3]. Das Bestattungsunternehmen übernimmt die Versorgung und Überführung der verstorbenen Person, koordiniert die gesetzlichen Bestattungsfristen nach dem jeweiligen Landes-Bestattungsgesetz und erledigt auf Wunsch die Behördenwege beim Standesamt [1][3]. Clarvia stellt diese Verzeichnisse zur Orientierung bereit und spricht keine Empfehlung oder Bewertung einzelner Anbieter aus.
- 3
Beurkundung beim Standesamt und Ausstellung der Sterbeurkunde
Der Todesfall muss spätestens am nächsten Werktag bei der Personenstandsbehörde (Standesamt oder Standesamtsverband) des Sterbeortes angezeigt werden [1]. In der Praxis übernimmt fast immer das beauftragte Bestattungsunternehmen oder die Krankenanstalt diese Meldung für die Familie [1].
Halten Sie für das Standesamt folgende Unterlagen der verstorbenen Person bereit (sofern die Daten noch nicht vollständig im Zentralen Personenstandsregister - ZPR erfasst sind) [1]:
- Ärztliche Anzeige des Todes / Todesbescheinigung aus der Totenbeschau
- Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis (oder Reisepass/Personalausweis)
- Heiratsurkunde bzw. Partnerschaftsurkunde sowie gegebenenfalls Scheidungsbeschluss oder Sterbeurkunde eines vorverstorbenen Partners
- Nachweis akademischer Grade
Nach der Eintragung in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR), über das das offizielle Bürgerportal (oesterreich.gv.at) informiert, stellt das Standesamt die Sterbeurkunde sowie auf Antrag mehrsprachige internationale Sterbeurkunden (CIEC-Formblatt C) für eventuelle Auslandsangelegenheiten aus [1]. Zudem leitet das Standesamt die Sterbemitteilung automatisch an das zuständige Bezirksgericht, den Dachverband der Sozialversicherungsträger und das Finanzamt weiter [1][2].
- 4
Hinterbliebenenpensionen und Sozialversicherungsleistungen beantragen
Obwohl die Sozialversicherungsträger (wie die Österreichische Gesundheitskasse - ÖGK) über das ZPR automatisch vom Ableben erfahren und laufende Pensions- oder Pflegegeldzahlungen einstellen, müssen Leistungen für Hinterbliebene gesondert beantragt werden [4][5]:
- Witwen-, Witwer- und Waisenpension: Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Kinder (grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr, bei Studium oder Ausbildung bis zum 27. Lebensjahr) können beim zuständigen Pensionsversicherungsträger - in der Regel der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), alternativ bei der SVS oder BVAEB - einen Antrag auf Hinterbliebenenpension stellen [4][5]. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Todestag eingebracht, gebührt die Pension rückwirkend ab dem Tag nach dem Todestag [4][5].
- Abfindung und Bestattungskosten: Besteht mangels Versicherungszeiten kein Anspruch auf eine laufende Hinterbliebenenpension, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige Abfindung bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) geprüft werden [4][5].
- 5
Automatisches Verlassenschaftsverfahren, Banken und Steuerangelegenheiten
In Österreich müssen Sie das Nachlassverfahren nicht selbst bei Gericht beantragen: Nach Übermittlung der Sterbeurkunde durch das Standesamt leitet das Bezirksgericht des letzten Wohnsitzes automatisch das Verlassenschaftsverfahren ein [2][6].
- Todesfallaufnahme beim Notar (Gerichtskommissär): Das Bezirksgericht beauftragt eine örtlich zuständige Notarin oder einen Notar als Gerichtskommissär mit der Durchführung des Verfahrens; über die gesetzlichen Aufgaben informiert die Standesvertretung (Österreichische Notariatskammer) sowie das Justizportal [2][6]. Das Notariat setzt sich von sich aus mit den Angehörigen in Verbindung, um im Rahmen der Todesfallaufnahme die potenziellen Erben, vorhandene Testamente (inklusive Abfrage im Zentralen Testamentsregister) sowie Aktiva (Bankguthaben, Immobilien, Fahrzeuge) und Passiva (Schulden, Bestattungskosten) zu erheben [2][6].
- Bankkonten und Verträge: Sobald Banken Kenntnis vom Todesfall erlangen, werden Einzelkonten der verstorbenen Person bis zum Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens gesperrt; Daueraufträge sollten geprüft und laufende Verträge (Miete, Energie, Telekommunikation, private Versicherungen) unter Vorlage der Sterbeurkunde gekündigt oder umgestellt werden [2].
- Erbantrittserklärung und Einantwortung: Übersteigt der Nachlass 5.000 Euro, geben die Erben im Verfahren eine bedingte Erbantrittserklärung (Haftung für Nachlassschulden beschränkt auf den Wert des übernommenen Vermögens nach Inventarerrichtung) oder eine unbedingte Erbantrittserklärung (unbeschränkte Haftung) ab [2][6]. Mit dem rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts geht das Nachlassvermögen offiziell auf die Erben über [2]. Eine allgemeine Erbschaftssteuer gibt es in Österreich nicht; bei Immobilien im Nachlass fällt jedoch Grunderwerbsteuer sowie die gerichtliche Eintragungsgebühr für das Grundbuch an [2].
Unsicher, wie diese 5 Schritte für Ihr örtliches Standesamt, Konsulat oder Ihre Versicherung gelten?
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Zuständige Behörden & geprüfte Anlaufstellen
Offizielles österreichisches Behördenportal mit Leitfäden zu Totenbeschau, Standesamt, Sterbeurkunde und Verlassenschaftsverfahren.
Gesetzliche Berufsvertretung und Branchenverzeichnis der konzessionierten Bestattungsunternehmen in Österreich.
Zuständiger Pensionsversicherungsträger für Anträge auf Witwen-, Witwer- und Waisenpensionen sowie Abfindungen in Österreich.
Informationen zum automatischen Verlassenschaftsverfahren durch österreichische Notarinnen und Notare als Gerichtskommissäre im Auftrag des Bezirksgerichts.
Von Clarvia geprüfte offizielle Quellen
- [1]Todesfall - Anzeige des Todes, Totenbeschau und Sterbeurkunde — oesterreich.gv.at (Bundeskanzleramt Österreich)
- [2]Verlassenschaftsverfahren - Ablauf, Todesfallaufnahme und Einantwortung — oesterreich.gv.at (Bundesministerium für Justiz)
- [3]Bundesinnung der Rauchfangkehrer und Bestatter — Wirtschaftskammer Österreich (WKO)
- [4]Pensionen für Hinterbliebene - Waisenpension — Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
- [5]Pensionen für Hinterbliebene - Witwen- und Witwerpension — Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
- [6]Todesfallaufnahme durch den Notar als Gerichtskommissär — oesterreich.gv.at (Bundesministerium für Justiz)
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Wie diese Seite erstellt wurde
Diese Seite beruht auf geprüften Clarvia-Daten. Zuletzt geprüft: 2026-10-30. Den aktuellen Wortlaut finden Sie in den verlinkten amtlichen Quellen. Clarvia bietet praktische Orientierung und verweist an zuständige Stellen, ersetzt aber keine Rechts-, Steuer-, medizinische oder notarielle Beratung.
