Vorsorge & Administration bei schwerer Erkrankung in Österreich: Offizielle 5-Schritte-Checkliste
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Wenn bei Ihrem Familienangehörigen in Österreich eine fortgeschrittene, lebensverkürzende oder unheilbare Erkrankung diagnostiziert wurde, hilft eine frühzeitige Organisation der medizinischen Betreuung sowie der rechtlichen und finanziellen Vorsorge dabei, den Willen der erkrankten Person zu sichern, solange volle Entscheidungsfähigkeit besteht. Nachfolgend finden Sie die fünf zentralen offiziellen und praktischen Schritte in der empfohlenen Reihenfolge.
Offizielle 5-Schritte-Checkliste
Öffentlicher Orientierungsleitfaden- 1
Spezialisierte Palliativversorgung, Hauskrankenpflege, Hospizangebote und Pflegegeld koordinieren
Der erste Schritt erfolgt über das behandelnde Ärzteteam im Krankenhaus oder die Hausärztin beziehungsweise den Hausarzt: Lassen Sie den Bedarf an spezialisierter Schmerz- und Symptomlinderung abklären und eine Zuweisung an ein mobiles Palliativteam, einen mobilen Pflegedienst, eine Palliativstation oder ein stationäres Hospiz veranlassen. Da die Hospiz- und Palliativversorgung in Österreich nach Bundesländern organisiert ist, bietet die bundesweite Koordinationsstelle Dachverband HOSPIZ Österreich ein Verzeichnis aller regionalen Landesverbände, mobilen Palliativteams, Palliativstationen und stationären Hospize [1].
Parallel dazu sollte umgehend ein Antrag auf Pflegegeld (oder auf Erhöhung einer bestehenden Pflegegeldstufe) beim zuständigen Pensionsversicherungsträger, in den meisten Fällen bei der Anstalt Pensionsversicherungsanstalt (PVA), gestellt werden [2]. Das Pflegegeld ist in sieben Stufen unterteilt und dient der pauschalen Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen; bei schwerer Erkrankung sollten aktuelle ärztliche Befunde und der Entlassungsbericht des Krankenhauses direkt beigelegt werden, um die Begutachtung zu beschleunigen [2]. Falls die erkrankte Person vor dem Tod bereits einen Antrag gestellt hat oder Pflegegeld fällig war, können pflegende Angehörige das Verfahren innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod fortführen [2].
- 2
Schriftliche Patientenverfügung nach dem Patientenverfügungs-Gesetz und Notfallplan erstellen
Solange die erkrankte Person voll entscheidungsfähig ist, kann sie in einer schriftlichen Patientenverfügung nach dem Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) im Voraus festlegen, welche konkreten medizinischen Maßnahmen (etwa künstliche Beatmung, Reanimation oder künstliche Ernährung) sie in einer aussichtslosen Krankheitssituation ablehnt, falls sie sich später nicht mehr selbst äußern kann [3]. Das österreichische Recht unterscheidet dabei zwei Formen, wie auf dem Amtsportal oesterreich.gv.at erläutert wird [3]:
- Verbindliche Patientenverfügung: Sie ist für Ärztinnen und Ärzte rechtlich unmittelbar bindend. Voraussetzung ist eine umfassende ärztliche Aufklärung (inklusive Dokumentation, warum die erkrankte Person die Folgen zutreffend einschätzt) sowie die anschließende persönliche Errichtung unter Angabe des Datums vor einer Notarin oder einem Notar, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, einer Patientenvertretung (Patientenanwaltschaft des jeweiligen Bundeslandes) oder einem Erwachsenenschutzverein [3]. Sie gilt grundsätzlich für acht Jahre (bzw. nach älterer Rechtslage fünf Jahre) und bleibt darüber hinaus verbindlich, wenn die betroffene Person zwischenzeitlich ihre Entscheidungsfähigkeit verliert [3].
- Nicht verbindliche (beachtliche) Patientenverfügung: Erfüllt das Dokument nicht sämtliche Formvorschriften, muss es vom Behandlungsteam dennoch zur Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens herangezogen werden [3].
Nach der Errichtung kann die Patientenverfügung im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats oder der Rechtsanwälte sowie in der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) hinterlegt werden, damit Rettungsdienste und Krankenanstalten im Notfall sofort darauf zugreifen können [3].
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Rechtsgültige Vorsorgevollmacht im ÖZVV und Bankvollmachten bei voller Entscheidungsfähigkeit errichten
Während eine Patientenverfügung bestimmte Behandlungen ablehnt, bestimmt Ihr Familienangehöriger mit einer Vorsorgevollmacht eine oder mehrere Vertrauenspersonen, die bei einem späteren Verlust der Entscheidungsfähigkeit stellvertretend in medizinischen Fragen, bei der Wahl des Wohn- und Pflegeortes, gegenüber Behörden sowie in Finanz- und Vermögensangelegenheiten entscheiden dürfen [4]. Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich und höchstpersönlich vor einer Notarin oder einem Notar, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder (sofern keine Immobilien, Unternehmen oder komplexen Vermögenswerte betroffen sind) vor einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden [4].
Die Vorsorgevollmacht wird bei der Errichtung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert, das von der Standesvertretung Österreichische Notariatskammer geführt wird [4][5]. Wichtig für die Praxis: Die Vorsorgevollmacht tritt erst in Kraft, wenn der sogenannte Vorsorgefall (der tatsächliche Verlust der Entscheidungsfähigkeit) aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses ebenfalls im ÖZVV eingetragen wird [4][5]. Damit Angehörige bereits jetzt im Alltag Überweisungen tätigen oder Rechnungen begleichen können, während die erkrankte Person noch entscheidungsfähig ist, sollte zusätzlich direkt bei der Hausbank eine gesonderte Bank- und Kontovollmacht (auf Wunsch als über den Tod hinaus geltende Vollmacht) auf den Formularen des Kreditinstituts unterzeichnet werden.
- 4
Familienhospizkarenz, Pflegekarenz und Pflegekarenzgeld für Angehörige beantragen
Berufstätige nahe Angehörige haben nach § 14a des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) einen Rechtsanspruch auf Familienhospizkarenz (gänzliche Dienstfreistellung) oder Familienhospizteilzeit (Herabsetzung oder Änderung der Arbeitszeit) zur Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen [6]. Diese Maßnahme kann zunächst für bis zu drei Monate in Anspruch genommen und bei Bedarf auf insgesamt bis zu sechs Monate pro Anlassfall verlängert werden; sie ist dem Arbeitgeber schriftlich mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn (bei Verlängerung zehn Arbeitstage vorher) bekanntzugeben [6]. Während der Familienhospizkarenz besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz sowie eine kranken- und pensionsversicherungsrechtliche Absicherung [6].
Zur finanziellen Überbrückung des Einkommensentfalls besteht während der Familienhospizkarenz oder einer vereinbarten Pflegekarenz ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld, das bei der Bundesbehörde Sozialministeriumservice (Landesstelle des jeweiligen Bundeslandes) beantragt wird [6]. Die Höhe des Pflegekarenzgeldes orientiert sich am Grundbetrag des Arbeitslosengeldes (55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge), und bei finanzieller Notlage kann über das Sozialministeriumservice zusätzlich ein Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfonds beantragt werden [6].
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Testament, Bezugsberechtigungen, Personenstandsdokumente und das spätere Verlassenschaftsverfahren vorbereiten
Solange volle Testierfähigkeit besteht, sollte Ihr Familienangehöriger prüfen, ob ein formgültiges Testament (eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder fremdhändig vor drei gleichzeitigen Zeugen bzw. notariell errichtet) vorliegt und ob dieses im Zentralen Testamentsregister der Einrichtung Österreichische Notariatskammer registriert ist [5]. Stellen Sie außerdem die wichtigsten Originaldokumente (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heirats- oder Partnerschaftsurkunde, Polizzen von Lebens- oder Sterbeversicherungen sowie schriftliche Bestattungswünsche zur Erd- oder Feuerbestattung) geordnet zusammen.
Für die spätere Abwicklung nach einem Todesfall gelten in Österreich folgende gesetzliche Abläufe:
- Automatisches Verlassenschaftsverfahren: Nach der Beurkundung des Sterbefalls übermittelt das Standesamt die Sterbemeldung automatisch an das zuständige Bezirksgericht des letzten Wohnsitzes, woraufhin die zuständige Notarin oder der zuständige Notar als Gerichtskommissär von Amts wegen die Todesfallaufnahme einleitet und die Angehörigen kontaktiert [7]. Vorsorgevollmachten erlöschen mit dem Tod, und Bankkonten der verstorbenen Person werden bis zur gerichtlichen Einantwortung grundsätzlich Teil der Verlassenschaft [5][7].
- Hinterbliebenenpensionen und Krankenversicherung: Eine Witwen-, Witwer- oder Waisenpension wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss aktiv beim zuständigen Pensionsversicherungsträger wie der Anstalt Pensionsversicherungsanstalt beantragt werden; erfolgt der Antrag innerhalb von sechs Monaten ab dem Todestag, gebührt die Pension rückwirkend ab dem Tag nach dem Tod [8]. Die Abmeldung bei der gesetzlichen Krankenversicherung (etwa bei der Österreichischen Gesundheitskasse) erfolgt nach der standesamtlichen Sterbebeurkundung im Regelfall automatisch über den Dachverband der Sozialversicherungsträger.
Unsicher, wie diese 5 Schritte für Ihr örtliches Standesamt, Konsulat oder Ihre Versicherung gelten?
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Zuständige Behörden & geprüfte Anlaufstellen
Bundesweiter Dachverband mit Verzeichnis der mobilen Palliativteams, Palliativstationen, stationären Hospize und Landesverbände in Österreich.
Zuständiger Pensionsversicherungsträger für Anträge auf Pflegegeld sowie für Witwen-, Witwer- und Waisenpensionen.
Offizielle österreichische Verwaltungsplattform mit Informationen und Formularen zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Verlassenschaftsverfahren.
Gesetzliche Berufsvertretung der österreichischen Notarinnen und Notare für Vorsorgevollmachten (ÖZVV), Testamente und das Verlassenschaftsverfahren.
Zuständige Bundesbehörde für die Beantragung und Auszahlung des Pflegekarenzgeldes bei Familienhospizkarenz und Pflegekarenz.
Von Clarvia geprüfte offizielle Quellen
- [1]Hospiz- und Palliativeinrichtungen in Österreich — Dachverband HOSPIZ Österreich
- [2]Pflegegeld - Anspruch, Stufen und Antragstellung — Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
- [3]Patientenverfügung - Verbindliche und nicht verbindliche Patientenverfügung — oesterreich.gv.at
- [4]
- [5]Vorsorgevollmacht und Erwachsenenschutz im Notariat — Österreichische Notariatskammer
- [6]Pflegekarenzgeld und Familienhospizkarenz — Sozialministeriumservice
- [7]Ablauf des Verlassenschaftsverfahrens und Rolle des Gerichtskommissärs — oesterreich.gv.at
- [8]Hinterbliebenenpensionen (Witwen-, Witwer- und Waisenpension) — Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
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Diese Seite beruht auf geprüften Clarvia-Daten. Zuletzt geprüft: 2026-10-30. Den aktuellen Wortlaut finden Sie in den verlinkten amtlichen Quellen. Clarvia bietet praktische Orientierung und verweist an zuständige Stellen, ersetzt aber keine Rechts-, Steuer-, medizinische oder notarielle Beratung.
