Schwere Erkrankung & Vorsorge zwischen Deutschland und Österreich: Offizielle 5-Schritte-Checkliste
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Wenn bei einem Familienangehörigen eine schwere, lebensverkürzende oder unheilbare Erkrankung diagnostiziert wurde und Verbindungen durch Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Familie oder Vermögen sowohl nach Deutschland als auch nach Österreich bestehen, sollten medizinische, rechtliche und finanzielle Vorsorgeschritte frühzeitig in beiden Rechtsordnungen abgestimmt werden, solange die erkrankte Person noch voll geschäfts- und einwilligungsfähig ist.
Offizielle 5-Schritte-Checkliste
Öffentlicher Orientierungsleitfaden- 1
Palliativ- und Hospizversorgung sowie grenzüberschreitende Krankenversicherung
In Deutschland besteht bei einer nicht heilbaren, fortschreitenden Erkrankung mit komplexem Symptomgeschehen Anspruch auf Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV nach § 37b und § 132d SGB V), die ärztlich verordnet und von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen wird [1]. Bei einem Palliativ- oder Hospizbedarf gilt für die Einstufung in einen Pflegegrad eine verkürzte Eilbegutachtungsfrist von einer Woche (§ 18a SGB XI). Regionale SAPV-Teams, Palliativstationen und stationäre Hospize finden Sie über den Dachverband (Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e.V.) [1].
Findet die Versorgung in Österreich statt oder ist eine Verlegung dorthin geplant, stützt sich die abgestufte Betreuung auf mobile Palliativteams (für die Begleitung zu Hause oder im Pflegeheim), Palliativstationen in Krankenhäusern sowie stationäre Hospize, die bundesweit über den österreichischen Dachverband (Hospiz Österreich) koordiniert werden [6]. Gleichzeitig kann in Österreich bei der zuständigen Pensionsversicherung (Pensionsversicherungsanstalt) die Einstufung für das österreichische Pflegegeld (in sieben Stufen) beantragt werden [9]. Für eine geplante Weiterbehandlung oder Verlegung zwischen Deutschland und Österreich sollte vorab mit der Krankenkasse bzw. der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) geklärt werden, ob das Formular S1 oder S2 benötigt wird.
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Schriftliche Patientenverfügungen in Deutschland und Österreich bei voller Einwilligungsfähigkeit
Da Österreich für eine rechtlich verbindliche Patientenverfügung strenge gesetzliche Form- und Aufklärungspflichten vorsieht, sollten für beide Länder getrennte Verfügungen errichtet werden, solange die erkrankte Person einwilligungsfähig ist:
- Deutschland: Erstellen Sie eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Patientenverfügung nach § 1827 BGB, ergänzt durch einen palliativmedizinischen Notfallbogen für den Rettungsdienst [2]. Offizielle und kostenfreie Textbausteine sowie Ausfüllhilfen stellt das Justizministerium (Bundesministerium der Justiz) bereit [2].
- Österreich: Eine verbindliche Patientenverfügung nach dem österreichischen Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) setzt zwingend eine vorherige umfassende ärztliche Aufklärung und Dokumentation sowie die anschließende Errichtung vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einer rechtskundigen Vertretung der Patientenvertretungen voraus [7]. Anschließend wird sie im Patientenverfügungsregister über die Österreichische Notariatskammer erfasst, damit Krankenanstalten im Ernstfall darauf zugreifen können [7].
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Getrennte Vorsorge-, Gesundheits- und Bankvollmachten in beiden Rechtsordnungen
Vollmachten für Immobilien, Bankkonten und Gesundheitssorge sollten jeweils nach den lokalen Formvorschriften errichtet werden, um Zurückweisungen zu vermeiden:
- Deutschland: Kombinieren Sie eine schriftliche Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung [2] und lassen Sie diese im staatlichen Register (Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer) registrieren, damit Betreuungsgerichte und Ärztinnen/Ärzte im Notfall sofort Kenntnis von der Bevollmächtigung erhalten [3]. Wenn Grundstücksgeschäfte in Deutschland umfasst sind, ist eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung erforderlich; zudem sollte bei deutschen Banken eine gesonderte transmortale Kontovollmacht (über den Tod hinaus) hinterlegt werden.
- Österreich: Eine österreichische Vorsorgevollmacht muss persönlich vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden und wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert, das die Notariatskammer (Österreichische Notariatskammer) führt [7]. Tritt der Vorsorgefall (Verlust der Entscheidungsfähigkeit) ein, wird dieser ebenfalls im ÖZVV eingetragen, damit die Vertretungsbefugnis gegenüber Banken, Behörden und Gerichten in Österreich wirksam nachgewiesen ist [7].
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Kurzzeitige Freistellung, Familienhospizkarenz und Pflegekarenzgeld
Beide Staaten sehen gesetzliche Freistellungsansprüche und finanzielle Lohnersatzleistungen für pflegende und begleitende Angehörige vor:
- Deutschland: Beschäftigte können bei einer akuten Pflegesituation bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben und bei der Pflegekasse der erkrankten Person Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung beantragen [4]. Für die Begleitung in der letzten Lebensphase ermöglicht das Pflegezeitgesetz eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu drei Monaten [4]. Kostenfreie Beratung bietet das Pflegetelefon des Familienministeriums (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, erreichbar unter 030 20 17 91 31 oder per E-Mail an [email protected]) [4].
- Österreich: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich haben zum Zweck der Sterbebegleitung naher Angehöriger einen Rechtsanspruch auf Familienhospizkarenz (Herabsetzung, Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder gänzliche Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts nach § 14a AVRAG für zunächst bis zu drei Monate, verlängerbar auf bis zu sechs Monate pro Anlassfall) [8]. Zur finanziellen Absicherung während der Familienhospizkarenz oder Pflegekarenz besteht Anspruch auf das einkommensabhängige Pflegekarenzgeld, das über die zuständige Bundesbehörde (Sozialministeriumservice) beantragt wird [8].
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Abstimmung von Testamenten, Hinterbliebenenleistungen und Verlassenschaftsverfahren
Eine frühzeitige Abstimmung der Nachlassplanung verhindert spätere Reibungsverluste zwischen deutschen Nachlassgerichten und österreichischen Gerichtskommissären:
- Deutschland: Prüfen Sie nach der EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012), welches Erbrecht mangels Rechtswahl gilt, und hinterlegen Sie Testamente beim Nachlassgericht (Amtsgericht) bzw. im Zentralen Testamentsregister. Im Todesfall sind die gesetzliche Krankenversicherung zu informieren sowie Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten bei der Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung) zu beantragen [5]. Hat die verstorbene Person bereits eine Rente bezogen, kann innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod beim Renten Service der Deutschen Post der Vorschuss für das Sterbevierteljahr (drei Monate volle Versichertenrente) beantragt werden [5].
- Österreich: Nach einem Todesfall sind Witwen-, Witwer- und Waisenpensionen bei der österreichischen Pensionsversicherung (Pensionsversicherungsanstalt) zu beantragen [9] sowie etwaige Leistungsansprüche mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) abzustimmen. Anders als in Deutschland wird in Österreich nach der standesamtlichen Beurkundung des Todesfalls von Amts wegen automatisch ein gerichtliches Verlassenschaftsverfahren eingeleitet, das der örtlich zuständige Notar als Gerichtskommissär im Auftrag des Bezirksgerichts (organisiert über die Kammer Österreichische Notariatskammer) von der Todesfallaufnahme bis zur Einantwortung des Nachlasses durchführt [7].
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Zuständige Behörden & geprüfte Anlaufstellen
Bundesweiter Dachverband der Hospiz- und Palliativarbeit mit Informationen zur Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) und regionalen Diensten.
Stellt die offiziellen Textbausteine für die Patientenverfügung nach § 1827 BGB sowie Muster für Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung bereit.
Staatliches Register zur Erfassung von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen für Betreuungsgerichte und Ärztinnen/Ärzte.
Betreibt das Informationsportal Wege zur Pflege und das Pflegetelefon zu Pflegeunterstützungsgeld, Pflegezeit und Begleitung in der letzten Lebensphase.
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland für Witwen-/Witwerrenten, Waisenrenten und Informationen zum Sterbevierteljahr.
Dachverband der österreichischen Hospiz- und Palliativeinrichtungen mit Verzeichnis der mobilen Palliativteams, Palliativstationen und stationären Hospize.
Gesetzliche Vertretung der österreichischen Notare; führt das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) und stellt die Gerichtskommissäre im Verlassenschaftsverfahren.
Zuständige österreichische Behörde für die Beantragung des Pflegekarenzgeldes während einer Familienhospizkarenz oder Pflegekarenz.
Größter österreichischer Pensionsversicherungsträger für Pflegegeld-Einstufung sowie Witwen-, Witwer- und Waisenpensionen.
Von Clarvia geprüfte offizielle Quellen
- [1]Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV) und Hospizbegleitung — Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e.V. (DHPV)
- [2]Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung — Bundesministerium der Justiz (BMJ)
- [3]Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer — Bundesnotarkammer / Bund.de
- [4]Wege zur Pflege: Pflegezeit, Pflegeunterstützungsgeld und Pflegetelefon — Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
- [5]Hinterbliebenenrente: Witwenrente, Waisenrente und Sterbevierteljahr — Deutsche Rentenversicherung (DRV)
- [6]Abgestufte Hospiz- und Palliativversorgung in Österreich — Dachverband Hospiz Österreich
- [7]Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Verlassenschaftsverfahren — Österreichische Notariatskammer
- [8]Pflegekarenzgeld und Familienhospizkarenz — Sozialministeriumservice
- [9]Witwen-/Witwerpension, Waisenpension und Pflegegeld — Pensionsversicherungsanstalt (PV)
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