Todesfall in Frankreich (Schweiz): Offizielle 5-Schritte-Checkliste
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Wir sprechen Ihnen unser aufrichtiges Beileid zum Verlust Ihres Familienangehörigen aus. Wenn eine Person mit schweizerischer Staatsangehörigkeit oder gewöhnlichem Wohnsitz in der Schweiz in Frankreich verstirbt, richten sich die ärztliche Todesfeststellung, die Erstbeurkundung beim Standesamt sowie die präfektorale Genehmigung zur Überführung des Leichnams ins Ausland nach den Vorschriften der französischen Behörden am Sterbeort, während die konsularische Meldung zur Eintragung in das schweizerische Personenstandsregister (Infostar), die Entgegennahme des Sarges oder der Urne in der Schweiz sowie die Verfahren zur AHV/AVS, zur 2. Säule und zum Nachlass den schweizerischen und französischen Bestimmungen folgen.
Nachfolgend finden Sie die fünf offiziellen Schritte in chronologischer Reihenfolge:
Offizielle 5-Schritte-Checkliste
Öffentlicher Orientierungsleitfaden- 1
Ärztliche Todesfeststellung und ärztliche Todesbescheinigung in Frankreich (unmittelbar)
Jeder in Frankreich eintretende Todesfall muss zunächst offiziell von einer Ärztin oder einem Arzt festgestellt werden (constatation médicale du décès), die bzw. der die ärztliche Todesbescheinigung (certificat médical de décès, entweder auf dem Papierformular Cerfa oder elektronisch über die Anwendung CertDc) ausstellt, welche für die Meldung des Todesfalls beim Rathaus (mairie) und die Einleitung der Bestattungsmaßnahmen erforderlich ist [1]:
- Todesfall in einer Gesundheits- oder sozialmedizinischen Einrichtung (Spital, Klinik, Pflegeheim EHPAD): Die Stationsärztin oder der Stationsarzt stellt den Tod fest und füllt die ärztliche Todesbescheinigung direkt aus [1]. Die Einrichtung verwahrt den Leichnam in ihrer Leichenhalle (chambre mortuaire) und begleitet die Angehörigen bei den ersten Formalitäten.
- Todesfall zu Hause, am Aufenthaltsort oder im öffentlichen Raum: Rufen Sie umgehend den medizinischen Rettungsdienst (SAMU unter 15), den europäischen Notruf (112) oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst an, damit eine Ärztin oder ein Arzt vor Ort den Tod feststellt und die Todesbescheinigung ausstellt [1]. Wird vor der Einsargung eine Überführung (transport avant mise en bière) in ein Bestattungsinstitut (chambre funéraire) gewünscht, reicht das Bestattungsunternehmen die Voranmeldung beim Rathaus ein, wobei der Transport innerhalb von 48 Stunden nach dem Tod erfolgen muss [3].
- Rechtsmedizinischer Vorbehalt (obstacle médico-légal bei plötzlichem oder verdächtigem Tod): Ist die Todesursache unbekannt, plötzlich oder verdächtig, kreuzt die Ärztin oder der Arzt auf der Bescheinigung das Feld obstacle médico-légal an. Damit werden Polizei oder Gendarmerie sowie die Staatsanwaltschaft (procureur de la République) eingeschaltet: Vor der Erteilung der gerichtlichen Freigabe durch die Staatsanwaltschaft (parquet) dürfen weder Einsargung, Kremation oder Erdbestattung noch eine Überführung in die Schweiz stattfinden [1].
- 2
Versicherungsdeckung prüfen, Bestattungsunternehmen beauftragen und Schweizer Vertretung kontaktieren
Prüfen Sie vor der Unterzeichnung eines privaten Bestattungsvertrags umgehend, ob für die verstorbene Person eine Reise- oder Rückführungsversicherung (beispielsweise über eine Zusatzversicherung einer Schweizer Krankenkasse, einen Gönnerausweis der Rettungsflugwacht oder eine Bankkarte) oder ein Bestattungsvorsorgevertrag (contrat de prévoyance obsèques) bestand, der die Organisation und Finanzierung der Überführung übernimmt:
- Koordination zwischen einem zugelassenen Bestattungsunternehmen in Frankreich und einem Bestattungsdienst in der Schweiz: Die Bestattungsarbeiten und der grenzüberschreitende Transport müssen einem von der französischen Präfektur zugelassenen Bestattungsunternehmen (opérateur funéraire habilité en préfecture) übertragen werden, das sich mit dem Bestattungsamt der schweizerischen Zielgemeinde oder einem zugelassenen Bestattungsunternehmen in der Schweiz abstimmt [3][7][8].
- Neutrale Berufsverbände: Clarvia stellt diese Kontaktdaten ausschließlich zur neutralen Orientierung bereit und spricht keine Empfehlungen, Befürwortungen oder Rankings für kommerzielle Anbieter aus. In Frankreich können Sie die amtlichen Hinweise über das Verwaltungsportal Service-Public.fr (Telefon 3939 aus Frankreich oder +33 1 73 60 39 39 aus dem Ausland) [1] einsehen oder ein zugelassenes Unternehmen über den Fachverband Fédération Nationale du Funéraire (FNF, Telefon +33 1 55 43 30 00, E-Mail [email protected]) [4] sowie den Verband Fédération Française des Pompes Funèbres (FFPF, Telefon +33 1 46 60 24 24) [5] ermitteln. In der Schweiz können Sie ein zertifiziertes Bestattungsunternehmen über das Verzeichnis des Berufsverbandes Schweizerischer Verband der Bestattungsdienste (SVB) suchen [7].
- Konsularische Unterstützung der Schweiz in Frankreich: Da die französischen Behörden Sterbeurkunden nicht automatisch an die Schweiz weiterleiten, muss der Todesfall der zuständigen schweizerischen Vertretung unter der Aufsicht des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Département fédéral des affaires étrangères - DFAE / EDA) gemeldet werden, insbesondere der Schweizerischen Botschaft in Frankreich (Ambassade de Suisse en France, in Paris, Telefon +33 1 49 55 67 00, E-Mail [email protected]) oder je nach Konsularbezirk des Sterbeortes den Schweizerischen Generalkonsulaten in Lyon (Telefon +33 4 72 75 79 10, E-Mail [email protected]), Marseille und Straßburg [6].
- 3
Meldung des Todesfalls beim französischen Rathaus (innerhalb von 24 Stunden) und Registrierung für die Schweiz
Gemäß den auf Service-Public.fr erläuterten französischen Vorschriften muss der Todesfall innerhalb von 24 Stunden nach der ärztlichen Feststellung (ohne Wochenenden und Feiertage) bei der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten (officier d'état civil) im Rathaus (mairie) der französischen Sterbegemeinde gemeldet werden [1]:
- Anzeigende Person und Unterlagen in Frankreich: Die Meldung erfolgt durch eine angehörige Person oder in der Praxis meist durch das beauftragte Bestattungsunternehmen unter Vorlage der ärztlichen Todesbescheinigung, eines Ausweises der anzeigenden Person sowie der Dokumente der verstorbenen Person (Schweizer Reisepass oder Identitätskarte, Geburts- oder Heiratsurkunde, schweizerischer Familienausweis / certificat de famille) [1].
- Vollständige Sterbeurkunde (acte de décès intégral) und mehrsprachiger Auszug (Formule C): Beantragen Sie beim französischen Rathaus mehrere vollständige Abschriften der Sterbeurkunde (copies intégrales de l'acte de décès, versehen mit dem Originalstempel des Rathauses) sowie mehrere mehrsprachige Auszüge aus der Sterbeurkunde auf dem CIEC-Formular C (extraits d'acte de décès plurilingues sur Formule C, ausgestellt nach dem Wiener CIEC-Übereinkommen vom 8. September 1976) [1][6]. Da sowohl Frankreich als auch die Schweiz Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens von 1976 sind, werden der mehrsprachige Auszug auf Formular C und die französische Sterbeurkunde in der Schweiz direkt ohne Apostille oder Beglaubigung anerkannt [6].
- Eintragung in das schweizerische Personenstandsregister (Infostar): Während ein in der Schweiz eingetretener Todesfall laut dem offiziellen Behördenportal ch.ch innerhalb von 2 Tagen beim Zivilstandsamt des Sterbeortes gemeldet werden muss [8], wird der Tod einer Schweizer Staatsangehörigen oder eines Schweizer Staatsangehörigen in Frankreich unentgeltlich über die Schweizerische Botschaft (Ambassade de Suisse en France) oder das zuständige Schweizerische Generalkonsulat nachbeurkundet [6]. Übermitteln Sie der schweizerischen Vertretung hierfür: 1) das Original einer vollständigen Abschrift der französischen Sterbeurkunde (copie intégrale de l'acte de décès) (mit Originalstempel der mairie und nicht älter als 6 Monate; dieses Dokument wird nicht zurückgegeben), 2) die schweizerischen Ausweisschriften der verstorbenen Person (Reisepass und Identitätskarte) zur Annullierung (auf vorherigen Wunsch ist eine Rückgabe als Andenken möglich) sowie 3) die Kontaktdaten einer hinterbliebenen angehörigen Person [6].
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Wahl zwischen Überführung in die Schweiz und lokaler Bestattung oder Kremation in Frankreich
Das beauftragte Bestattungsunternehmen koordiniert die behördlichen und gesundheitspolizeilichen Genehmigungen entsprechend der Entscheidung der Familie:
- Option A - Internationale Überführung des Leichnams oder der Kremationsasche in die Schweiz:
- Präfektoraler Leichenpass (laissez-passer mortuaire / Leichenpass): Sowohl Frankreich als auch die Schweiz wenden das Straßburger Übereinkommen vom 26. Oktober 1973 über die Leichenbeförderung sowie das Internationale Berliner Abkommen von 1937 an (in Frankreich betreut durch das Außenministerium - Ministère de l'Europe et des Affaires étrangères - MEAE / France Diplomatie und in der Schweiz durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten - DFAE / EDA sowie die kantonalen Behörden) [3]. Für die Überführung eines Leichnams von Frankreich in die Schweiz holt das französische Bestattungsunternehmen bei der Präfektur des französischen Departements, in dem der Sarg verschlossen wird, einen präfektoralen Erlass über den Leichenpass (arrêté préfectoral de laissez-passer mortuaire) ein [3].
- Hermetischer Sarg, Konservierungsbehandlung und Einfuhr in die Schweiz: Der Leichnam muss in einen vorschriftsmäßigen luftdicht verschlossenen Sarg (cercueil hermétique mit versiegeltem Metalleinsatz und je nach Transportart und geltenden Vorschriften nach einer Konservierungsbehandlung / soins de conservation) gebettet werden [3]. Nach dem Straßburger Übereinkommen und dem Berliner Abkommen reicht der französische präfektorale Leichenpass in der Regel für den Grenzübertritt und den Transport zum Friedhof oder Krematorium der schweizerischen Zielgemeinde aus, ohne dass ein zusätzlicher konsularischer Schweizer Leichenpass erforderlich ist [3][8].
- Überführung einer Urne: Findet die Kremation in Frankreich statt, unterliegt der internationale Transport der Asche einer präfektoralen Genehmigung, die gegen Vorlage der Sterbeurkunde und der Kremationsbescheinigung (certificat de crémation) erteilt wird [3].
- Option B - Lokale Erdbestattung oder Kremation in Frankreich: Findet die Bestattung in Frankreich statt, muss die Erdbestattung (inhumation) oder Kremation frühestens 24 Stunden nach dem Tod und spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Folgetag des Todes (vorbehaltlich einer präfektoralen Ausnahmegenehmigung) mit Genehmigung des Bürgermeisters der Sterbegemeinde erfolgen [2].
- Option A - Internationale Überführung des Leichnams oder der Kremationsasche in die Schweiz:
- 5
Hinterlassenenrenten (AHV/AVS und 2. Säule), Steuern und Nachlassabwicklung in der Schweiz und in Frankreich
Leiten Sie nach Erhalt der Sterbeurkunde die sozialversicherungs-, bank- und erbrechtlichen Schritte in beiden Staaten ein:
- Verfahren in der Schweiz:
- AHV/AVS-Hinterlassenenrenten und berufliche Vorsorge (2. Säule): Ansprüche auf Hinterlassenenrenten der AHV/AVS (Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten gemäß AHV-Merkblatt 3.03, Ausgleichskasse der AHV) sind mit dem amtlichen Formular 318.371 bei derjenigen Ausgleichskasse geltend zu machen, bei der die verstorbene Person zuletzt Beiträge entrichtet hat - oder für im Ausland wohnhafte Versicherte bei der Zentralen Ausgleichsstelle (Zentrale Ausgleichsstelle / Schweizerische Ausgleichskasse CSC / SAK in Genf) [10][11]. Melden Sie den Todesfall außerdem der schweizerischen Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse / 2. Säule), der Unfallversicherung (LAA / UVG) und der Schweizer Krankenkasse (caisse-maladie) [8][10].
- Erbenbescheinigung (certificat d'héritier) und 3-monatige Ausschlagungsfrist (ZGB / CC): Jedes Testament und jeder Erbvertrag muss unverzüglich bei der zuständigen kantonalen Behörde des letzten schweizerischen Wohnsitzes (Friedensgericht / justice de paix, Bezirksgericht, Erbschaftsamt oder Notariat je nach Kanton) eingereicht werden, bei der die Erbinnen und Erben auch die Erbenbescheinigung (certificat d'héritier / Erbschein) beantragen, die für die Verfügung über Bankkonten und Grundstücke in der Schweiz erforderlich ist [8][9]. Unterliegt der Nachlass dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB / CC) und besteht das Risiko einer Überschuldung, beachten Sie zwingend die gesetzliche Frist von 3 Monaten ab Kenntnis des Todesfalls zur Erklärung einer allfälligen Erbausschlagung (répudiation / Ausschlagung) [8][9].
- Verfahren in Frankreich (falls die verstorbene Person in Frankreich wohnte, arbeitete oder Vermögenswerte besaß):
- Französische Krankenversicherung und Rentenkassen: War Ihr Familienangehöriger in Frankreich versichert, informieren Sie die französische Krankenversicherung Assurance Maladie (CPAM / ameli.fr, Telefon 3646 aus Frankreich oder +33 1 84 90 36 46 aus dem Ausland) zur Schließung des Versichertenkontos und zur Beantragung eines allfälligen Sterbegeldes (capital décès) [12] sowie die Rentenversicherung Assurance Retraite (CNAV, Telefon 3960 oder +33 9 71 10 39 60 aus dem Ausland) und das Zusatzrentensystem Agirc-Arrco bezüglich einer Hinterbliebenenrente (pension de réversion) [13].
- Französisches Notariat und Erbschaftsteuererklärung: Hatte die verstorbene Person ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich oder besaß sie dort Immobilien oder Bankkonten, wenden Sie sich über das Netzwerk Notaires de France (Telefon +33 1 44 90 30 00) an ein Notariat, um den Erbnachweis (acte de notoriété) erstellen zu lassen, das zentrale Register der letztwilligen Verfügungen (Fichier central des dispositions de dernières volontés - FCDDV) abzufragen und die Erbschaftsteuererklärung (déclaration de succession) innerhalb von 6 Monaten (bei einem Todesfall im französischen Mutterland) bei der französischen Steuerverwaltung einzureichen [1][14].
- Verfahren in der Schweiz:
Unsicher, wie diese 5 Schritte für Ihr örtliches Standesamt, Konsulat oder Ihre Versicherung gelten?
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Zuständige Behörden & geprüfte Anlaufstellen
Offizielles Portal der französischen Verwaltung mit Angaben zur ärztlichen Todesfeststellung, zur Meldung beim Rathaus innerhalb von 24 Stunden und zum präfektoralen Leichenpass.
Diplomatische und konsularische Vertretung der Schweiz in Frankreich (EDA / DFAE: Botschaft in Paris sowie Generalkonsulate in Lyon, Marseille und Straßburg) für die Meldung eines Todesfalls in Frankreich, die Annullierung schweizerischer Ausweise und die Eintragung in das Schweizer Register Infostar.
Französischer Berufsverband (FNF) der in der Präfektur zugelassenen Bestattungsunternehmen.
Nationale Berufsorganisation (FFPF) der Bestattungsunternehmen in Frankreich.
Schweizerischer Verband der Bestattungsdienste (SVB) zur Suche nach einem zertifizierten Bestattungsunternehmen in der Schweiz für die Koordination der Überführung oder der Bestattung.
Offizielles Portal der Schweizer Behörden mit Informationen zu den Formalitäten im Todesfall, zur Erbenbescheinigung und zur 3-monatigen Ausschlagungsfrist.
Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS / CdC — Schweizerische Ausgleichskasse SAK in Genf) und Portal für das amtliche Formular 318.371 für Anträge auf Hinterlassenenrenten der schweizerischen AHV/AVS.
Primäre Krankenversicherungskasse (CPAM / ameli.fr) in Frankreich für die Meldung des Todesfalls und die Beantragung des Sterbegeldes (capital décès).
Nationale Altersversicherungskasse (CNAV) in Frankreich für die Meldung des Todesfalls und die Beantragung einer Hinterbliebenenrente (pension de réversion).
Oberster Rat des französischen Notariats für die Erstellung des Erbnachweises (acte de notoriété) und die Nachlassabwicklung in Frankreich.
Von Clarvia geprüfte offizielle Quellen
- [1]Todesfallmeldung, ärztliche Bescheinigung und erste Formalitäten in Frankreich (F16507) — Direction de l'information légale et administrative (Service-Public.fr)
- [2]Fristen für Erdbestattung und Kremation in Frankreich (F14935) — Service-Public.fr
- [3]
- [4]Impressum und Kontaktdaten - Fédération Nationale du Funéraire (FNF) — Fédération Nationale du Funéraire
- [5]Kontakt zur Fédération Française des Pompes Funèbres (FFPF) — Fédération Française des Pompes Funèbres
- [6]Todesfall in Frankreich - Meldung bei der schweizerischen Vertretung und erforderliche Dokumente für den Schweizer Zivilstand — Département fédéral des affaires étrangères (DFAE / eda.admin.ch) - La Suisse et la France
- [7]Schweizerischer Verband der Bestattungsdienste (SVB) - Verzeichnis der Bestattungsunternehmen in der Schweiz — Schweizerischer Verband der Bestattungsdienste (SVB)
- [8]Checkliste im Todesfall in der Schweiz: Meldung innerhalb von 2 Tagen, Bestattung und administrative Schritte — Portail officiel des autorités suisses (ch.ch)
- [9]Erbenbescheinigung und 3-monatige Ausschlagungsfrist in der Schweiz — Portail officiel des autorités suisses (ch.ch)
- [10]Leistungen der AHV/AVS - Merkblatt 3.03 Hinterlassenenrenten (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten) — Centre d'information AVS/AI
- [11]Anmeldung für eine Hinterlassenenrente (Formular 318.371) - AHV/IV — Centrale de compensation (CdC / ZAS - admin.ch)
- [12]Den Tod eines Angehörigen melden und das Sterbegeld (capital décès) in Frankreich beantragen — L'Assurance Maladie (ameli.fr)
- [13]Den Tod eines Rentners melden und eine Hinterbliebenenrente (retraite de réversion) beantragen — Assurance Retraite (CNAV)
- [14]Nachlassabwicklung und Rolle des Notars in Frankreich — Conseil supérieur du notariat (Notaires de France)
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Wie diese Seite erstellt wurde
Diese Seite beruht auf geprüften Clarvia-Daten. Zuletzt geprüft: 2026-10-30. Den aktuellen Wortlaut finden Sie in den verlinkten amtlichen Quellen. Clarvia bietet praktische Orientierung und verweist an zuständige Stellen, ersetzt aber keine Rechts-, Steuer-, medizinische oder notarielle Beratung.
